Die Klage auf künftige Leistung muss "hohe Aussicht auf Erfolg" haben. Bestreitet der Mieter seine Zahlungspflicht, etwa mit der Behauptung, dass die Mietsache mangelhaft sei, so muss über den Mangel und das daraus folgende Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht Beweis erhoben werden.

 
Hinweis

Beweismittel bei Strengbeweis

Es gelten die Grundsätze über den Strengbeweis (Vernehmung von Zeugen, Gutachten eines Sachverständigen, gerichtlicher Augenschein).

Anders als für die Endentscheidung ist es nicht erforderlich, dass der Anspruch des Vermieters auf die Miete mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht; es genügt, dass die Klage "hohe Aussicht auf Erfolg" hat.

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