Grundschuld bleibt selbstständig

Kernstück des Sicherungsvertrags ist die sog. Zweckerklärung, die genau bestimmt, welche Forderungen gesichert werden sollen.[1] Aber: Auch die Sicherungsgrundschuld steht dem Gläubiger unabhängig davon zu, ob die gesicherte Forderung besteht oder nicht. Die Sicherungsabrede darf auch nicht im Grundbuch eingetragen werden. Aus ihr kann sich allerdings im Fall der Unwirksamkeit oder des Erlöschens der Forderung ein Anspruch des Bestellers auf Rückgewähr der Grundschuld ergeben.[2]

Dreiecksverhältnis

Die Parteien des Sicherungsvertrags müssen mit denen des Schuldverhältnisses, auf dem die gesicherte Forderung beruht, nicht identisch sein.

 
Praxis-Beispiel

Keine Personenidentität bei Forderung und Grundschuld

Die Ehefrau E bestellt einer Bank, die ihrem Ehemann S einen Geschäftskredit gewährt hat, zur Sicherung dieser Darlehensforderung eine Sicherungsgrundschuld an ihrem Grundstück. Hier besteht das Sicherungsgeschäft zwischen E und Bank, während der Darlehensvertrag zwischen der Bank und S abgeschlossen wurde.

Sicherungsklausel als Teil des Kreditgeschäfts

Sind der Grundstückseigentümer und der persönliche Schuldner jedoch personengleich, bilden das Kreditgeschäft und der Sicherungsvertrag i.  d.  R. eine rechtliche Einheit. Beide Verträge werden meist auch gleichzeitig geschlossen. Die entsprechenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen bedürfen keiner besonderen Form. Allerdings werden häufig die Erklärungen, die im Zusammenhang mit Kreditgewährung und Grundschuldbestellung abgegeben werden, in einer Urkunde zusammengefasst. Diese einheitliche Urkunde bedarf dann der notariellen Beurkundung, wenn sie – wie üblich – die Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthält.[3] Damit ist auch den Formvorschriften Genüge getan, die für andere mögliche Erklärungen in dieser Urkunde gelten, z.  B. für die Eintragungsbewilligung des Eigentümers (öffentliche Beglaubigung) oder für ein Schuldanerkenntnis, durch das der Eigentümer für die Zahlung des Grundschuldbetrags die persönliche Haftung, also mit seinem gesamten Vermögen, übernimmt (einfache Schriftform).

 
Wichtig

Sicherungsabrede in die notarielle Urkunde aufnehmen

Allerdings ist oft die eigentliche Sicherungsabrede nicht in der notariellen Urkunde enthalten. Für geschäfts- und rechtsunkundige Kreditnehmer und Sicherungsgeber empfiehlt es sich, trotz etwaiger Mehrkosten auch die Sicherungsabrede in die notarielle Urkunde mit aufnehmen zu lassen, damit sich die Beratung (und etwaige Haftung) des Notars gerade auf diejenigen Teile des komplexen Vertragswerks erstreckt, die mit besonderen Risiken verbunden sind.

Keine Freigabeklausel erforderlich

Für die Wirksamkeit des Sicherungsvertrags ist es ohne Bedeutung, ob er eine sog. Freigabeklausel enthält.[4]  Der Sicherungsnehmer ist auch ohne ausdrückliche Bestimmung verpflichtet, Sicherungsgut freizugeben, soweit dessen Wert sein berechtigtes Sicherungsinteresse übersteigt.[5]

[1] Vgl. dazu Abschn. 2.3.
[2] Vgl. unten Abschn. 2.8.

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