Schutz des Sicherungsgebers
Die Abtretbarkeit der Sicherungsgrundschuld, von der auch rege Gebrauch gemacht wird, stellt für den Besteller des Grundpfandrechts ein besonderes Risiko dar. Bis zum Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes konnte die Einrede der Nichtvalutierung der Grundschuld untergehen, wenn der Zessionar eine Grundschuld gutgläubig einredefrei erwarb.
Uneinheitliche BGH-Rechtsprechung
Allerdings sind die Anforderungen an einen mit der Übertragung verbundenen Wechsel des Gläubigers der Zwangsvollstreckungsunterwerfung sehr umstritten. So hatte zunächst der XI. Zivilsenat des BGH
grundsätzlich entschieden:
- Der Erwerber einer Sicherungsgrundschuld kann aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt.
- Die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden ist, ist dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten.
Korrektur
Diese Rechtsprechung war bereits auf Kritik gestoßen. Alsbald hat der VII. Zivilsenat des BGH nunmehr in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass der Notar die Klausel in allen Fällen erteilen muss, in denen der Wortlaut der Unterwerfungserklärung keinen Anhaltspunkt für die vom XI. Zivilsenat angenommene Bedingung gibt und die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch geeignete Urkunden nachgewiesen ist. Zur Begründung wird auf die Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens verwiesen, die einer allein an Interessen orientierten Auslegung ohne jeden Anhaltspunkt im Wortlaut eines Vollstreckungstitels Grenzen setze.
Schutz des Schuldners
Der Schutz des Kreditnehmers – so der BGH weiter – wird durch eine Klauselgegenklage nach § 768 ZPO gewährleistet. In diesem Verfahren ist dann zu klären, ob ein Fall vorliegt, in dem ein Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag zu fordern, aber nicht erfolgt ist. Dies ist dem Schuldner zumutbar, da er den Titel mit der Abgabe einer ihrem Wortlaut nach unbedingten notariellen Unterwerfungserklärung selbst geschaffen hat.
Ergebnis
In den Streit ist jetzt Ruhe gekommen. Denn die neue Entscheidung ist von dem für Rechtsbeschwerden im Klauselerteilungsverfahren und damit für die Problematik tatsächlich zuständigen BGH-Senat getroffen worden. Die Praxis folgt dieser korrigierten Rechtsprechung weitgehend. Im Ergebnis ist also der Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen. Der Notar muss die Klausel in aller Regel erteilen.
Nachweis des "Eintritts"
Für den Nachweis des "Eintritts"des neuen Sicherungsnehmers in den Sicherungsvertrag genügt das Angebot eines Schuldbeitritts im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter. Die Ausübung des grundsätzlich bestehenden Zurückweisungsrechts nach §§ 328, 333 BGB durch den Sicherungsgeber wäre treuwidrig, weil die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag allein seinem Schutz dient.