Dr. Jana Markechová, Margareta Sovova
Rz. 117
Mit dem Tode des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen unmittelbar auf die Erben über. Bei dem Übergang der Erbschaft gilt das Prinzip der universalen Sukzession, also der Eintritt des Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Es sind daher grundsätzlich keine weiteren Rechtsgeschäfte für den Erwerb der Erbschaft erforderlich. Der Nachlass wird jedoch erst aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses über die Erbschaft mit der Wirksamkeit zum Tage des Todes des Erblassers erworben.
Rz. 118
Will ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen, steht ihm in den §§ 463–467 BGB das Recht zu, diese Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung der Erbschaft kann entweder durch mündliche Erklärung zu Protokoll des Gerichts oder durch schriftliche Erklärung erfolgen. Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt einen Monat ab Belehrung des zuständigen Gerichts über die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, und die Folgen dieser Ausschlagung. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann das Gericht auf innerhalb dieser Frist liegenden Antrags des Erbens diese Frist verlängern.
Rz. 119
Die Erbschaft kann dann nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn der Erbe durch sein Handeln zum Ausdruck bringt, die Erbschaft annehmen zu wollen. Hierunter fallen Handlungen wie Geschäfte zur Sicherung der Erbschaft, die Betreuung von zur Erbschaft gehörender Sachen oder die Zahlung von Schulden des Erblassers. Dies gilt allerdings nicht für Geschäfte im Rahmen einer Notverwaltung des Nachlasses, die also einzig zu dem Zweck erfolgen, etwaige Verluste oder Schäden zu verhindern.
Rz. 120
Eine Ausschlagung der Erbschaft ist bedingungsfeindlich, so dass die Ausschlagung weder an Vorbehalte noch an Bedingungen geknüpft werden darf. Ebenfalls gilt das "Ganz-oder-gar-nicht-Prinzip", wonach eine teilweise Ausschlagung der Erbschaft ausgeschlossen ist. Für den Fall, dass mittels Testaments und mittels gesetzlicher Erbfolge geerbt werden sollte, ist es ebenfalls unzulässig, nur eine Erbschaft auszuschlagen. Solche Erklärungen haben keine Rechtsfolgen und sind daher nichtig. Die Rechtsfolgen der Ausschlagung treten rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein. Auf der Grundlage der Ausschlagung der Erbschaft wird die Erbfolge für die anderen Berechtigten festgelegt, d.h. es erbt ein Ersatzerbe, wenn der Erblasser ihn testamentarisch eingesetzt hat, oder es erbt ein gesetzlicher Erbe.
Rz. 121
Gemäß § 467 BGB ist die Erklärung der Erbschaftsausschlagung unwiderruflich. Dasselbe gilt, wenn der Erbe erklärt, dass er die Erbschaft nicht ausschlägt. Die Erklärungen über Ausschlagung oder Nichtausschlagung der Erbschaft beziehen sich stets auf den ganzen Nachlass des Erblassers, also auch auf neu entdecktes Vermögen.