Dr. Jana Markechová, Margareta Sovova
Rz. 122
Ist nur ein Erbe vorhanden, bestätigt das Gericht, dass er die Erbschaft erworben hat. Gibt es jedoch mehrere Erben, hat eine Auseinandersetzung der Erbschaft zu erfolgen, die durch das zuständige Gericht oder den Notar als Nachlasskommissar zu genehmigen ist. Soweit die im Rahmen der Auseinandersetzung getroffene Vereinbarung gem. § 482 Abs. 2 BGB nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt, ist diese zu genehmigen.
Rz. 123
Die Beteiligten dieser Erbauseinandersetzungsvereinbarung sind alle zur Erbfolge berufenen Erben. Widerspricht ein einziger Erbe, scheitert die Vereinbarung. Zum Abschluss der Vereinbarung kommt es also nur dann, wenn alle Erben einen gemeinsamen bestimmten Willen äußern, der sich auf den ganzen Inhalt der Vereinbarung bezieht. Der Gläubiger des Erblassers ist Teilnehmer der Vereinbarung, wenn seine Forderung geregelt werden soll; auch er muss mit der Regelung der Erbschaft einverstanden sein.
Rz. 124
Eine solche Vereinbarung muss das gesamte Vermögen, das im Verzeichnis der Aktiva und Passiva der Erbschaft gem. § 197 ZPO aufgenommen wurde, umfassen. In der Erbauseinandersetzungsvereinbarung sollten die Erben auch definieren, wer welches Vermögen, welche Sachen oder Rechte aus dem Nachlass erwerben wird, wer welche Schulden des Erblassers übernimmt und wie sich die Erben in diesem Zusammenhang finanziell auseinandersetzen. Die Vereinbarung kann auch die Errichtung einer dinglichen Last oder eines Pfandrechts beinhalten. Die Erbauseinandersetzungsvereinbarung erlangt ihre Rechtswirkungen erst aufgrund des genehmigten rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses über die Erbschaft, d.h. nicht bereits aufgrund ihres Abschlusses.
Rz. 125
Die Verteilung der Vermögenswerte in einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung muss dabei nicht den gesetzlichen oder testamentarischen Erbanteilen der einzelnen Erben entsprechen. Sowohl das Gesetz als auch die Rechtsprechung lassen sogar einen Erbanteilsverzicht eines Erben zugunsten eines bestimmten anderen Erben zu. Der Erbe kann jedoch auf seinen Anteil am Nachlass zugunsten einer Person, die ein Nichterbe ist, nicht verzichten. In der Erbauseinandersetzungsvereinbarung kann auch die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten vereinbart werden.
Rz. 126
Einigen sich die Erben über den Inhalt der Vereinbarung nicht oder verstößt die Vereinbarung gegen das Gesetz und/oder die guten Sitten, bestätigt das Gericht gem. § 483 BGB die Erbenstellung derjenigen, die ihr Erbrecht nachgewiesen haben. Das Gericht bestätigt diese Erbenstellung nach den gesetzlichen oder testamentarischen Erbteilen der einzelnen Erben.