Rz. 84
Die Regelung des slowakischen HGB ermöglicht allgemein die Vererbung des Gesellschaftsanteils. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass die Vererbung des Geschäftsanteils nicht möglich ist. Ein solcher Ausschluss ist gem. § 116 HGB bei einer Ein-Mann-Gesellschaft jedoch unzulässig. Ein Erbe, der nicht alleiniger Gesellschafter ist, kann beim Gericht die Aufhebung seiner Beteiligung an der Gesellschaft beantragen. Durch die Löschung einer juristischen Person, die Gesellschafterin ist, geht deren Geschäftsanteil auf ihren Rechtsnachfolger über. Der Gesellschaftsvertrag kann den Übergang des Geschäftsanteils auf Rechtsnachfolger ausschließen.
Rz. 85
Falls der Geschäftsanteil nicht auf Erben oder Rechtsnachfolger übergeht, wird dieser Anteil auf die Gesellschaft übertragen. In einem solchen Fall muss die Gesellschaft diesen Geschäftsanteil auf einen Gesellschafter oder auf einen Dritten weiterübertragen. Über diese Weiterübertragung beschließt die Gesellschafterversammlung. Falls es nicht zur Übertragung des Geschäftsanteils kommt, entscheidet die Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten über die Herabsetzung des Stammkapitals um die Einlage des ausgeschiedenen Gesellschafters, sonst kann das Gericht auch von Amts wegen die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation anordnen.
Rz. 86
Die Antwort auf die Frage, ob der Geschäftsanteil in der Slowakei in die Gütergemeinschaft gehört, wurde weder in der Rechtsprechung noch von der Rechtstheoretikern eindeutig beantwortet.
In der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 31.3.2006 wird zum Beispiel angeführt, dass ein Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der durch die Eheleute oder einen davon während der Ehe und aus den Mitteln, die in die Gütergemeinschaft gehören, erworben wurde, ein Vermögen (einen Wert) darstellt, der im Rahmen der Auseinandersetzung geregelt wird. Laut dieser Entscheidung gehört also ein Geschäftsanteil wirtschaftlich beiden Ehepartnern.
Laut einer anderen Entscheidung desselben Gerichts ist jedoch ein Geschäftsanteil nicht Bestandteil der Gütergemeinschaft.
Wir sind der Ansicht, dass ein Geschäftsanteil nur dann einem Ehepartner gehört und nicht Bestandteil der Gütergemeinschaft ist, wenn der Geschäftsanteil ausschließlich aus den Mitteln des getrennten Eigentums eines Ehepartners erworben wurde.
Der Wert eines Geschäftsanteils, der in die Gütergemeinschaft gehört, wird deshalb bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft in den Wert des gemeinsamen Vermögens miteingerechnet, der andere Ehepartner hat also Anspruch auf die Auszahlung eines entsprechenden Gegenwertes. Bei Festlegung des Wertes des Geschäftsanteils ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft entscheidend. Der Wert des Geschäftsanteils in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollte als marktgerecht festgesetzt werden.