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Findet sich kein Erbe oder wird die Erbschaft ausgeschlagen, fällt der Nachlass gemäß § 460 BGB dem Staat zu. Der Staat ist hierbei kein Erbe im Sinne des Erbrechts. Er erwirbt den Nachlass ex lege mit dem Tod des Erblassers und ist nicht berechtigt, diesen abzulehnen.

In der Praxis wird zwischen vollständigem und teilweisem Staatserbrecht unterschieden. Beim teilweisen Staatserbrecht hat der Erblasser nur über einen Teil seines Vermögens testamentarisch verfügt und hat keinen gesetzlichen Erben hinterlassen oder einer von den testamentarischen Erben hat das Erbe nicht angenommen, wobei kein gesetzlicher Erbe zum Erbe berufen wurde.[16]

Der Staat kann jedoch auch Erbe im eigentlichen Sinne werden, wenn er vom Erblasser per Testament zum Erbe eingesetzt worden ist. In diesen Fällen genießt der Staat dieselben Rechte wie andere testamentarische Erben.

[16] Fekete, I., Občiansky zákonník – Veľký komentár, S. 52.

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