Rz. 38

§ 476 BGB sieht abschließend drei verschiedene Arten der Testamentserrichtung vor: Erfasst wird das eigenhändige Testament, das qualifizierte Testament unter Anwesenheit von Zeugen sowie die notarielle Urkunde. Es besteht die Möglichkeit, für abgrenzbare Vermögen verschiedene Testamente zu verfassen. Diese können dann auch in den verschiedenen Formen errichtet werden.

 

Rz. 39

In jeder Testamentsform muss Tag, Monat und Jahr, an dem es unterzeichnet wurde, angegeben werden. Gemäß § 480 S. 1 BGB wird ein früheres Testament grundsätzlich durch ein späteres wirksames Testament widerrufen, soweit es sich auf dasselbe Vermögen bezieht.[25] Ohne Datumsangabe ist das Testament nichtig.

 

Rz. 40

Ein gemeinsames Testament mehrerer Erblasser ist unzulässig und deshalb ex tunc nichtig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge