Dr. Jana Markechová, Margareta Sovova
Rz. 63
Jede testierfähige Person kann ein Testament auch in der Form des notariellen Testaments errichten. Bei dieser Form des Testaments erklärt der Erblasser seinen letzten Willen mündlich zur notariellen Niederschrift. Dieses Testament wird im Notariellen Zentralregister der Testamente registriert und ist somit vor Zerstörung, Verlust oder Verheimlichung geschützt. Für die Errichtung des Testaments kann der Erblasser einen Notar seiner Wahl aufsuchen, da es hierfür, anders als im Nachlassverfahren, keine zwingenden örtlichen oder sachlichen Zuständigkeiten gibt. Im Nachlassverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers.
Rz. 64
Im Sinne des § 205 ZPO gilt gleichzeitig, dass Urkunden, die von Behörden im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellt wurden, sowie Urkunden, die durch eine Sondervorschrift als öffentliche Urkunden erklärt wurden, die Wahrhaftigkeit dessen bestätigen, was darin bescheinigt oder bestätigt wird, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wurde. Daraus folgt, dass vermutet wird, dass die Gültigkeit einer notariellen Niederschrift grundsätzlich gegeben ist und dass die Beweislast für das Gegenteil in einem Verfahren zur Nichtigerklärung bei der Partei liegt, die das Gegenteil behauptet.
Rz. 65
Gemäß § 476d Abs. 2 BGB kommt für Minderjährige, die bereits das 15. Lebensjahr vollendet haben, ausschließlich das notarielle Testament in Betracht.
Rz. 66
Die gesetzlichen Anforderungen an ein notarielles Testament sind in §§ 46–54 des Gesetzes Nr. 323/1992 Slg. Notarordnung (NO) festgelegt. Gemäß § 47 NO muss das notarielle Protokoll beinhalten:
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Ort, Tag, Monat und Jahr der Unterzeichnung der notariellen Niederschrift; |
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Ort, Nachname und Geschäftssitz des Notars; |
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Name, Nachname, Geburtsnummer (falls erteilt), Geburtsdatum und ständiger Wohnsitz des Erblassers, der Vertreter, Zeugen, Vertrauten und Dolmetschern; |
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Erklärung des Erblassers über seine Testierfähigkeit; |
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Angabe darüber, wie die Identität der Parteien und Zeugen festgestellt wurde; |
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Inhalt des letzten Willens; |
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Angabe, dass der Erblasser die notarielle Niederschrift nach dem Vorlesen genehmigt hat; |
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Unterschriften des Erblassers, ggf. der Vertreter, Zeugen, Vertrauteren, Dolmetschern; |
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Stempelabdruck und Unterschrift des Notars. |
Rz. 67
Errichtet der Notar die notarielle Niederschrift mit einer Person, die nicht lesen oder schreiben kann, zieht er zwei Zeugen hinzu. Die Zeugen müssen während des ganzen Vorgangs der Errichtung der notariellen Niederschrift (d.h. die Willensäußerung des Erblassers, des Vorlesens der Niederschrift und der Genehmigung des Inhalts der Niederschrift seitens des Erblassers) anwesend sein. Diese Umstände müssen in der notariellen Niederschrift festgehalten werden.
Rz. 68
Identitäts- und Tatzeugen können nicht Personen sein, die nicht voll geschäftsfähig, aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht aussagefähig sind oder die nicht lesen und schreiben können. Darüber hinaus dürfen es keine den Parteien nahestehenden Personen sein, auch nicht die Prozessbeteiligten und der Angestellte des Notars, der die notarielle Niederschrift verfasst bzw. sein Mitarbeiter.
Rz. 69
Wenn der Erblasser kein Hör- oder Sprachvermögen hat und dieser gleichzeitig nicht lesen oder schreiben kann, muss zur Errichtung des notariellen Testaments neben den Zeugen auch ein Vertrauter des Erblassers zugezogen werden. Mit der Hilfe des Vertrauten ermittelt dann der Notar, ob der Erblasser den Inhalt der notariellen Niederschrift genehmigt.
Rz. 70
Die Tatsache, dass zur Errichtung der notariellen Niederschrift aus den oben erwähnten Gründen die Zeugen oder der Vertraute hinzugezogen werden müssen – auch mit der ausdrücklichen Angabe dieser Gründe –, muss in der notariellen Niederschrift von dem Notar eingetragen werden. Ein Vertrauter muss die Eigenschaften eines kompetenten Zeugen haben, kann aber auch eine der Partei nahestehende Person sein.
Rz. 71
Ist die Anwesenheit von Zeugen für die notarielle Niederschrift erforderlich, so ist am Ende der Niederschrift eine Klausel hinzuzufügen, die eine Erklärung der Zeugen enthält, dass sie anwesend waren, als der Wille der Partei zu dem, was in die Niederschrift aufgenommen werden soll, zum Ausdruck gebracht wurde, als die Niederschrift verlesen und von der Partei genehmigt wurde. Ebenso muss die notarielle Niederschrift am Ende eine Erklärung des Treuhänders enthalten, dass er den taubstummen Teilnehmer, der nicht lesen oder schreiben kann, über den Inhalt der Niederschrift informiert hat und dass dieser den Inhalt der Niederschrift genehmigt hat. In der Einleitung der notariellen Niederschrift ist der Grund für die Beiziehung von Zeugen der Niederschrift bzw. des Treuhänders genau anzugeben.
Rz. 72
Falls der Erblasser oder einer der Zeugen die Sprache der notariellen Niederschrift nicht beherrscht, muss gem. § 53 NO ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Spricht jedoch der Notar die Sprache, in der der Erblasser oder Zeuge handelt, ist die Hinzuz...