Rz. 141
Die Liquidation der Gesellschaft wird ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft tritt zum Tage der Eintragung des Liquidators in das Handelsregister in die Liquidation ein. Während der Liquidation wird der Handelsname der Gesellschaft mit dem Nachsatz "in Liquidation" (v likvidácii) benutzt. Durch die Eintragung der Liquidation der Gesellschaft in das Handelsregister geht die Befugnis des Vertretungsorgans, im Namen der Gesellschaft zu handeln, auf den im Handelsregister eingetragenen Liquidator über (mit Ausnahme der Befugnis, eine Versammlung des obersten Organs der Gesellschaft einzuberufen), wobei die einseitigen Handlungen der Gesellschaft erlöschen (mit Ausnahme der Befugnis, die Gesellschaft in Gerichtsverfahren zu vertreten).
Rz. 142
Die Liquidation wird vom Vertretungsorgan ausgeübt, wenn das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen. Falls das Vertretungsorgan nicht bestellt ist oder wenn der Liquidator nicht unverzüglich ernannt wird, ernennt ihn das Gericht. Der Liquidator übt im Namen der Gesellschaft nur die auf die Liquidation der Gesellschaft gerichteten Handlungen aus. In Ausübung dieser Befugnis erfüllt er Verbindlichkeiten der Gesellschaft, macht Forderungen geltend und nimmt Leistungen entgegen, vertritt die Gesellschaft vor Gericht und anderen Behörden, schließt Vergleiche und trifft Vereinbarungen über die Änderung und Aufhebung von Rechten und Verbindlichkeiten. Neue Verträge kann er nur im Zusammenhang mit der Beendigung nicht erledigter Geschäfte abschließen.
Rz. 143
Wird ein Liquidator von den Gesellschaftern oder den Organen der Gesellschaft bestellt, so hat die Gesellschaft vor der Eintragung des Liquidators einen Liquidationsvorschuss in Höhe von 1.500 EUR in der Verwahrung des Notars zu hinterlegen. Der Vorschuss ist zur Zahlung der Vergütung und des Kostenersatzes des Liquidators zu verwenden und wird vom Notar an den letzten im Handelsregister eingetragenen Liquidator der Personengesellschaft ausgezahlt.
Rz. 144
Falls der Liquidator eine Überschuldung der zu liquidierenden Gesellschaft feststellt, muss er unverzüglich Antrag auf Konkurseröffnung stellen. Der Liquidator teilt allen bekannten Gläubigern mit, dass die Gesellschaft liquidiert wird. Er ist gleichzeitig zur Veröffentlichung verpflichtet, dass die Gesellschaft in Liquidation eingetreten ist, so dass die Gläubiger der Gesellschaft und andere davon betroffene Personen und Organe ihre Forderungen, ggf. andere Rechte innerhalb einer Frist, die nicht kürzer als drei Monate sein darf, anmelden können.
Rz. 145
Der Liquidator verfasst zum Tage, an dem die Gesellschaft in die Liquidation eintritt, eine Liquidationsbilanz und ist verpflichtet, jedem Gesellschafter auf Anfrage eine Vermögensübersicht zu übermitteln.
Der Liquidator ist verpflichtet, zum 45. Tag nach der Veröffentlichung der Mitteilung über den Eintritt in die Liquidation der Gesellschaft eine Grundliste der angemeldeten Forderungen zu erstellen. Diese Liste muss innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Erstellung in der Urkundensammlung hinterlegt werden.
Zum Tage der Liquidationsbeendigung verfasst der Liquidator einen Jahresabschluss und unterbreitet ihn zur Genehmigung den Gesellschaftern zusammen mit dem Schlussbericht über den Verlauf der Liquidation und dem Vorschlag zur Verteilung des Restvermögens, das aus der Liquidation hervorgeht (Liquidationserlös). Den Gesellschaftern darf keine Leistung aufgrund ihrer Ansprüche auf einen Anteil am Liquidationserlös gewährt werden, solange nicht die Ansprüche aller bekannten Gläubiger der Gesellschaft befriedigt sind.
Rz. 146
Innerhalb von 90 Tagen nach der Genehmigung der Bilanz und des Endberichts über den Verlauf der Liquidation und des Vorschlags über die Ausschüttung des Liquidationserlöses stellt der Liquidator einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Im Vergleich zur bisherigen Dreimonatsfrist kann neuerlich die Liquidation frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Eintritts der Gesellschaft in die Liquidation beendet werden.