Rz. 53

Über die Herabsetzung des Stammkapitals entscheidet die Gesellschafterversammlung. Die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft darf nicht unter 5.000 EUR und die Höhe der Einlage eines jeden Gesellschafters nicht unter 750 EUR sinken. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Höhe der Herabsetzung des Stammkapitals innerhalb von 15 Tagen nach diesem Beschluss mit einem Zeitabstand von 30 Tagen zweimal nacheinander zu veröffentlichen. In dieser Mitteilung werden die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach der letzten Mitteilung anzumelden. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Gläubigern, die ihre Forderungen rechtzeitig angemeldet haben, eine angemessene Sicherung ihrer Forderungen zu gewähren oder diese Forderungen zu befriedigen.

 

Rz. 54

Die Herabsetzung des Stammkapitals wird in das Handelsregister nur dann eingetragen, wenn die Benachrichtigung auf die festgesetzte Weise erfolgt ist und den Gläubigern die Sicherung ihrer nicht befriedigten Forderungen gewährt wird.

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