Rz. 33

Die Verlobten müssen noch vor der Eheschließung dem Matrikelamt bzw. der kirchlichen Behörde zum Nachnamen nach der Eheschließung Folgendes mitteilen:

Der Nachname eines der Verlobten wird zum gemeinsamen Nachnamen beider Ehegatten; oder
jeder Verlobte behält den ursprünglichen Nachnamen; oder
der Nachname eines der Verlobten wird zum gemeinsamen Nachnamen beider Ehegatten und einer der Ehegatten behält als zweiten Nachnamen seinen ursprünglichen Nachnamen. Hat der Verlobte bereits zwei Nachnamen, so hat er mitzuteilen, welchen der ursprünglichen zwei Nachnamen er/sie während der Ehe benutzen wird.

Behält jeder Ehegatte den ursprünglichen Nachnamen, müssen sie gleichzeitig einstimmig dem Matrikelamt bzw. der kirchlichen Behörde mitteilen, welcher Nachname zum Nachnamen der gemeinsamen Kinder werden soll (§ 6 Abs. 4 FamG).

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