Rz. 94

Während einer Ehe geborenes Kind: Der Mann der Mutter des Kindes gilt als Vater eines in der Ehe geborenen Kindes (Art. 113 Abs. 1). Endet die Ehe aufgrund des Todes des Mannes der Kindesmutter und wird das Kind innerhalb von 300 Tagen danach geboren, so gilt als Vater des Kindes der verstorbene Mann der Mutter (Art. 113 Abs. 2). Als Vater des in einer Ehe geborenen Kindes, die die Mutter innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der vorangehenden Ehe geschlossen hat, gilt der Mann der Mutter aus der neuen Ehe, unabhängig davon, warum die vorangehende Ehe beendet wurde (Art. 113 Abs. 3).

 

Rz. 95

Die Vaterschaft kann durch Klage angefochten werden:

vom Vater innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Umständen, die Zweifel an seiner Vaterschaft begründen (Art. 128);
von der Mutter innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Umständen, die Zweifel an der Vaterschaft begründen (Art. 129);
vom Kind innerhalb von fünf Jahren ab Kenntnis von Umständen, die Zweifel an der Vaterschaft begründen. Die Fünfjahresfrist beginnt nicht zu laufen, bevor das Kind die Prozessfähigkeit erlangt[154] (Art. 130);
vom vermeintlichen Vater, wobei er zeitgleich die Feststellung seiner Vaterschaft begehren muss, innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Umständen, aufgrund welcher er seine Vaterschaft vermutet (Art. 131).

Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die Anfechtung der Mutterschaft (Art. 132). Eine erfolgreiche Anfechtung wirkt ex tunc.[155]

 

Rz. 96

Außerhalb einer Ehe geborenes Kind: Als Vater eines nicht in der Ehe oder eines nicht innerhalb von 300 Tagen nach durch Tod des Mannes der Kindesmutter beendeter Ehe geborenen Kindes gilt, wer das Kind anerkennt oder wessen Vaterschaft durch Gerichtsentscheidung festgestellt wird (Art. 114). Der Vater kann das Kind beim Zentrum für Sozialarbeit, vor einem Standesbeamten, in einer öffentlichen Urkunde oder im Testament anerkennen (Art. 115), sofern er fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Anerkennung zu verstehen (Art. 116).[156] Verweigert die Mutter des Kindes die für die Eintragung in das Personenstandsregister notwendige Zustimmung zum Vaterschaftsanerkenntnis oder gibt sie innerhalb eines Monats, nachdem ihr vom Standesamt die Mitteilung über das Anerkenntnis zugegangen ist, keine Erklärung dazu ab, kann der Anerkennende die Klage auf Feststellung der Vaterschaft einbringen (Art. 124 Abs. 1).[157] Das Anerkenntnis wirkt auf den Zeitpunkt der Geburt zurück und kann vom Erklärenden gem. Art. 99 Schuldgesetzbuch analog wegen Irrtums bzw. Zwangs angefochten werden.[158]

 

Rz. 97

Die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu einem außerhalb der Ehe geborenen Kind kann eingebracht werden:

von der Mutter innerhalb eines Jahres nach der Geburt oder innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von den Umständen, die für die Einbringung der Klage entscheidend sind (Art. 121 Abs. 1). Die Klage kann auch nach dem Tod des vermeintlichen Vaters eingebracht werden (Art. 123);
vom Kind innerhalb von fünf Jahren ab Kenntnis von den Umständen, die für die Einbringung der Klage entscheidend sind. Die Fünfjahresfrist beginnt nicht zu laufen, bevor das Kind die Prozessfähigkeit erlangt[159] (Art. 122). Die Klage kann auch nach dem Tod des vermeintlichen Vaters eingebracht werden (Art. 123);
vom vermeintlichen Vater innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Umständen, aufgrund welcher er seine Vaterschaft vermutet (Art. 125).

Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die Feststellung der Mutterschaft (Art. 127).

[154] Nach Art. 45 Abs. 2 AußStrVerfG ist ein Kind prozessfähig, wenn es das 15. Lebensjahr erreicht hat und in der Lage ist, die Bedeutung und Folgen seiner Handlungen zu verstehen.
[155] So zum EheFamG Zupančič/Novak, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 1.12.2008, S. 43 f.
[156] Für die Zustimmungserfordernisse der Mutter und des Kindes sowie das Verfahren zur Anerkennung vgl. Art. 117 ff.
[157] Die Klage ist innerhalb eines Jahres ab dem Vaterschaftsanerkenntnis einzubringen (Art. 124 Abs. 2).
[158] So zum EheFamG Zupančič/Novak, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 1.12.2008, S. 44.
[159] Nach Art. 45 Abs. 2 AußStrVerfG ist ein Kind prozessfähig, wenn es das 15. Lebensjahr erreicht hat und in der Lage ist, die Bedeutung und Folgen seiner Handlungen einzusehen.

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