Rz. 79
Der Nachlass geht im Todeszeitpunkt des Erblassers ipso iure auf die Erben über (Art. 132 ErbG). In diesem Zeitpunkt kommt es zur Erbfolge (Art. 123 Abs. 1 ErbG), die Erben werden Träger von Rechten und Pflichten des Erblassers, z.B. Eigentümer der Nachlassgegenstände (Art. 41 SachGB) oder Schuldner eines Kreditvertrages. Hinterlässt der ausländische Erblasser ein Bankkonto oder Wertpapierdepot bei einer slowenischen Bank, muss der Erbe für die Abwicklung desselben seine rechtliche Stellung nachweisen, beispielsweise mit einem deutschen Erbschein samt Übersetzung.
Rz. 80
Ein Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft (Art. 104 ErbG) ist ungültig.
Rz. 81
Eine Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich, jedoch möglich. Diese kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, indem ein Erbe über die gesamte Erbschaft oder über Teile davon verfügt (Art. 135 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1 ErbG). Maßnahmen der laufenden Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses stellen kraft ausdrücklicher Anordnung keine stillschweigende Annahme dar (Art. 135 Abs. 2 ErbG). Ein Widerruf (Art. 138 Abs. 1 ErbG) der Annahmeerklärung ist ebenso ausgeschlossen wie eine teilweise Annahme der Erbschaft oder eine bedingte oder befristete Annahmeerklärung (Art. 136 Abs. 1 ErbG analog).
Rz. 82
Eine Ausschlagung der Erbschaft ist bis zum Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens (somit bis zum Erlass des Beschlusses über die Erbfolge) durch eine unterschriebene Erklärung vor dem Nachlassgericht oder einem anderen sachlich zuständigen Gericht möglich (Art. 133 Abs. 1, 205 Abs. 3, 208 Abs. 1, 4 ErbG). Die Erklärung über die Ausschlagung kann nicht widerrufen, jedoch wegen Zwangs, Drohung, Irrtums oder List angefochten werden (Art. 138 ErbG). Eine Annahme der Erbschaft schließt deren Ausschlagung aus. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Erklärung gilt die Ausschlagung auch für die Nachkommen des Ausschlagenden (Art. 133 Abs. 2 ErbG). Das Gericht trifft eine entsprechende Belehrungspflicht (Art. 208 Abs. 5 ErbG). Stirbt der Erbe vor dem Beschluss über die Erbfolge, geht das Ausschlagungsrecht auf seine Erben über (Art. 134 ErbG). Eine teilweise oder bedingte Ausschlagung ist nicht möglich (Art. 136 Abs. 1 ErbG). Die Ausschlagung zugunsten eines bestimmten Erben gilt als Erklärung über die Abtretung des Erbteils (Art. 136 Abs. 2 ErbG).
Rz. 83
Ein nur im eigenen Namen Ausschlagender wird behandelt, als ob er nie Erbe gewesen wäre (Art. 133 Abs. 4 ErbG). Ein nur im eigenen Namen ausschlagender gesetzlicher Erbe gilt als vorverstorben (Art. 140 ErbG). Hat der Erblasser für diesen Fall keinen Ersatzerben bestellt, kommt es zur Repräsentation. Wirkt die Ausschlagung auch für die Nachkommen, können oder wollen diese nicht erben oder sind keine vorhanden, kommt es zur Akkreszenz. Der Anteil eines ausschlagenden testamentarischen Erben gebührt mangels abweichenden Erblasserwillens (z.B. Bestellung eines Ersatzerben) den gesetzlichen Erben (Art. 139 ErbG).
Rz. 84
Auch ein Vermächtnis kann ausgeschlagen werden. Das Vermächtnis erlischt, sofern der Erblasser nichts Abweichendes verfügt hat (Art. 90 ErbG), z.B. Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers (Art. 79 Abs. 2 ErbG).