Rz. 62
Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben bestimmen. Diese Personen erben das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens des Testators (Universalsukzession, Art. 78 Abs. 1, 2 ErbG). Hinterlässt der Erblasser einer Person ausschließlich bestimmte Gegenstände oder Rechte, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Erbeneinsetzung oder ein Vermächtnis handelt (Art. 78 Abs. 3 ErbG). Zulässig ist eine Bestimmung von Ersatzerben (Art. 79 Abs. 1 ErbG), nicht hingegen von Nacherben (Art. 79 Abs. 3 ErbG).
Rz. 63
Der Testator kann zudem Vermächtnisse (Legate) aussetzen (Art. 80 ErbG) und Ersatzvermächtnisnehmer (Art. 79 Abs. 2 ErbG) bestimmen. Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber den mit dem Vermächtnis Belasteten (Damnationslegat, Art. 86 Abs. 1 ErbG). Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für einzelne oder bestimmte Verbindlichkeiten des Testators, es sei denn, dieser bestimmt Gegenteiliges; in diesem Fall ist seine Haftung jedoch mit dem Wert des Vermächtnisses beschränkt (Art. 92 ErbG). Der Vermächtnisnehmer kann ein Dritter, aber auch ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe sein. Ein Vermächtnis zugunsten eines gesetzlichen Erben stellt im Zweifel ein Hineinvermächtnis dar und ist somit auf seinen Erbteil anzurechnen (Art. 47 ErbG). Für den testamentarischen Erben gilt diese Auslegungsregel nicht. Alles, was Gegenstand einer Verpflichtung sein kann, kann auch Inhalt eines Vermächtnisses sein, z.B. Herausgabe einer Sache, Übertragung eines Rechts, Auszahlung einer Geldsumme, Unterhaltsleistung, Schulderlass, ein Tun, ein Unterlassen oder eine Duldung des Belasteten (Art. 85 Abs. 1 ErbG).
Rz. 64
Die Gläubiger des Testators sind vorrangig vor den Vermächtnisnehmern zu befriedigen (Art. 87 ErbG). Ist der mit dem Vermächtnis Belastete testamentarischer Erbe und müsste sein Erbteil verringert werden, um den Pflichtteil zu ergänzen, so kann er mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Testament die verhältnismäßige Kürzung der Vermächtnisse verlangen, die er auszahlen müsste (Art. 37 Abs. 1 ErbG). Übersteigen die Vermächtnisse den frei verfügbaren Teil des Nachlasses, so kann der Erbe eine Kürzung begehren (Art. 88 Abs. 1 ErbG). Zudem ist der mit dem Vermächtnis Belastete nicht verpflichtet, mehr aus dem Titel des Vermächtnisses herauszugeben als er selbst aus dem Nachlass erhalten hat (ausdrückliche Bestimmung für den Nachlegatar [Art. 88 Abs. 2 ErbG], gilt auch für den Belasteten). In den Fällen gemäß Art. 88 Abs. 1, 2 ErbG kommt es zu einer verhältnismäßigen Kürzung aller Vermächtnisse, es sei denn, der Erblasser möchte z.B. ein Vermächtnis ungekürzt lassen (Art. 88 Abs. 3 ErbG). Der Legatar erwirbt das Recht, das Vermächtnis zu fordern, ipso iure im Todeszeitpunkt des Erblassers (vgl. Art. 132 ErbG), es sei denn, der Testator hat eine Frist oder Bedingung bestimmt. Das Recht, die Erfüllung des Vermächtnisses zu fordern, verjährt in 1 Jahr ab dem Tag, an dem der Vermächtnisnehmer Kenntnis von seinem Recht hatte und die Erfüllung fordern durfte (Art. 94 ErbG).
Rz. 65
Der Erblasser kann die Verwendung des gesamten oder teilweisen Nachlasses für einen zulässigen Zweck verfügen (Art. 81 ErbG). Dabei handelt es sich um eine "unselbstständige" Stiftung, da der Erblasser keine juristische Person gründet, die mit dem gestifteten Vermögen den Zweck verwirklichen würde. Der Testator kann diese "Verwendung für einen zulässigen Zweck" bewirken, indem er den Nachlass oder Teile davon einer bestimmten Person als Erbe oder Legatar verbunden mit einer entsprechenden Auflage hinterlässt, oder diese Personen mit der Auflage belastet, den Nachlass oder Teile des Nachlasses einer juristischen Person zu übergeben oder diese zu bestimmen, oder indem er einen Testamentsvollstrecker bestimmt. Andernfalls teilt das Nachlassgericht den Nachlass einer juristischen Person zu, die aufgrund ihres Unternehmensgegenstandes den vom Testator bestimmten Zweck verfolgen kann.
Rz. 66
Der Erblasser kann die Erben und Vermächtnisnehmer mit einer Auflage belasten (Art. 82 Abs. 1 ErbG). Die Nichterfüllung kann nach dem Willen des Erblassers den Verlust der Erbschaft oder des Vermächtnisses zur Folge haben. Die Nichterfüllung der Auflage wird in diesem Fall einer auflösenden Bedingung gleichgestellt. Ihre Erfüllung kann ein Testamentsvollstrecker (Art. 96 Abs. 1 ErbG) oder ein Erbe, wenn ein Vermächtnisnehmer belastet ist, erzwingen. Unmögliche, unerlaubte, unmoralische, unverständliche und widersprüchliche Auflagen gelten als nicht angeordnet (Art. 82 Abs. 3 ErbG).
Rz. 67
Der Testator kann Bedingungen und Fristen festlegen (Art. 82 Abs. 2 ErbG). Dies gilt nicht für das Recht des Erben auf den Pflichtteil. Unmögliche, unerlaubte, unmoralische, unverständliche und widersprüchliche Bedingungen gelten als nicht angeordnet (Art. 82 Abs. 3 ErbG). Ein unter aufschiebender Bedingung eingesetzter Erbe kann ...