Rz. 42

Der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft ist gem. Art. 500 ZGD-1 zulässig. Auf diese Anteile müssen allerdings die Einlagen vollständig geleistet worden sein und die Gesellschaft muss Rücklagen gem. Art. 64 Abs. 5 i.V.m. Art. 64 Abs. 2 ZGD-1 aus dem Reingewinn in Höhe des Kaufpreises bilden. Soweit statutarisch vorgesehen, können Rücklagen für den Erwerb eigener Anteile auch aus den gesetzlichen Rücklagen oder aus den Gewinnrücklagen der Vorjahre, die nicht für eine etwaige Verlustabdeckung aufgebraucht wurden, gebildet werden. Die Gesellschaft kann nicht sämtliche eigene Anteile erwerben.

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