Leitsatz

Sofortige Beschwerde des Verwalters bei einer Kostenentscheidung zu seinen Lasten gemäß § 49 Abs. 2 WEG ist nur gegen die amtsgerichtliche Entscheidung statthaft

 

Normenkette

§ 49 Abs. 2 WEG; §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5, 380 Abs. 3, 567 ZPO

 

Kommentar

  1. Ein Verwalter, dem die Kosten eines Beschlussanfechtungsverfahrens durch das Berufungsgericht (Landgericht) auferlegt worden sind, kann die Kostenentscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechten, da diese sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statthaft ist. Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass sie vom Berufungsgericht zugelassen ist.
  2. Nach § 567 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts statthaft, während gegen Entscheidungen, die es als Berufungs- oder Beschwerdegericht trifft, gemäß § 574 ZPO nur die Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet ist. Da die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist und das Landgericht eine solche auch nicht zugelassen hat, besteht mithin keine Anfechtungsmöglichkeit gegen die landgerichtliche Berufungsentscheidung, auch nicht gegen deren Kostenentscheidung (so zutreffend Lehmann-Richter, ZWE 2009, S. 74, 75). Ist für eine Partei eine sofortige Beschwerde nicht zulässig, gilt dies auch für Dritte, die durch eine isolierte Kostenentscheidung beschwert sind (vgl. BGH, NJW 1988 S. 50).
  3. Ein Verwalter ist insoweit nicht rechtlos gestellt; ihm muss nämlich durch das Berufungsgericht vor einer Kostenentscheidung zu seinen Lasten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Gegen etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs kann der Verwalter mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO auf Korrektur der Kostenentscheidung hinwirken.
  4. Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch den Senat scheidet aus, da eine solche nach Rechtsprechung des BGH nur bei einer zulässigen sofortigen Beschwerde möglich ist (vgl. BGH, Beschluss v. 23.10.2003, IX ZB 369/02, NJW 2004 S. 1112 und BGH, Beschluss v. 27.10.2005, III ZB 66/05, NJW-RR 2006 S. 286).
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2011, 16 W 13/11

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