Leitsatz

Sofortige Beschwerde (ohne Begründung) und neuer Sachantrag

 

Normenkette

(§§ 16 Abs. 2, , 28 Abs. 5, , 45 WEG; , §§ 19, , 20 FGG)

 

Kommentar

  • Legt ein Wohnungseigentümer gegen einen ihn beschwerenden Beschluss des AG sofortige Beschwerde ein, steht der Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht entgegen, dass er dieses nicht begründet, sondern "außerdem" mit der Rechtsmitteleinlegung neue Anträge stellt (hier: Bestellung eines Notverwalters u.a.), die mit dem erstinstanzlichen Verfahrensstoff in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen.

    Im wohnungseigentumsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist weder die Stellung eines bestimmten Antrags, noch eine Begründung erforderlich. Beschwerdeberechtigt ist jeder Eigentümer, dessen materielle Rechtsstellung vom Ergebnis der vorausgegangenen Entscheidung betroffen ist. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass ein Beschwerdeführer zusätzlich eine Rechtsbeeinträchtigung schlüssig behaupten muss; damit erfordert ein Rechtsmittel für seine Zulässigkeit auch keine Begründung. Wird dennoch eine Begründung abgegeben, bewirkt das Vorbringen des Beschwerdeführers, selbst wenn es neben der Sache liegt, i.d.R. nicht dessen Unzulässigkeit. Ausreichend für ein Rechtsschutzbedürfnis ist, dass ein Beschwerdeführer, ohne die staatlichen Rechtspflegeorgane zu missbrauchen, ernsthaft die Beseitigung einer ihn belastenden Erkenntnis weiter verfolgt.

  • Wohngeldansprüche werden nur durch Eigentümerbeschlüsse über Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen oder über Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne begründet (h.R.M.).
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 28.06.2002, 2Z BR 52/02, ZMR 12/2002, 945)

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