Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Bei akutem Reparaturbedarf des Gemeinschaftseigentums (hier: Sanierung von Hausdächern und Attikaumrandungen einschließlich Architektenhonorare) ist im Zweifel die sofortige Fälligkeit einer konkret mehrheitlich beschlossenen Sonderumlage anzunehmen. Für die Fälligkeit der Sonderumlage reicht es aus, dass die Einzelbeiträge der Wohnungseigentümer nach objektiven Maßstäben eindeutig bestimmbar sind. Die auf die einzelnen Miteigentümer entfallenden Anteile mussten jedenfalls im vorliegenden Fall nicht mit der Sonderumlagenentscheidung im Einzelnen mitbeschlossen werden; die einzelnen Miteigentumsanteile als Kostenverteilungsschlüssel stünden fest und ergäben sich zwangsläufig aus dem festgelegten Gesamtvolumen der Sanierungskosten; selbst für kompliziertere Wirtschaftspläne reiche es aus, wenn sich die Einzelbeträge durch einfache Rechenvorgänge unschwer ermitteln ließen (vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1990, 720).

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Urteil vom 06.02.1991, 24 U 5167/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Im vorliegenden Fall wurden Ansprüche gegen einen ausgeschiedenen Eigentümer geltend gemacht; aus diesem Grund war das Prozessgericht zur Entscheidung berufen. Das Gericht entschied, dass der Beklagte der klagenden Gemeinschaft geforderte Restbeträge aus der 1987 beschlossenen Sonderumlage schulde, und zwar der Gemeinschaft, wie sie Ende 1989 (nach Eintritt der Rechtshängigkeit) bestanden habe. Erfolgt nun Zahlung durch den Beklagten im Anschluss an die rechtskräftige Entscheidung des KG Berlin als Berufungsgericht, fließt die Zahlung natürlich in das Gemeinschaftsvermögen, welches den jetzigen Eigentümern, also denen in 1991 anteilig zugeordnet ist.

Bei Sonderumlagebeschlüssen sollten allerdings m. E. stets auch die auf die einzelnen Eigentümer entfallenden Beträge wenn schon nicht mitbeschlossen, so jedenfalls separat verwalterseits im Anschluss an einen solchen bestandskräftigen Beschluss - rechnerisch aufgeteilt - mitgeteilt und fälliggestellt werden. Erfolgt bei einer Sonderumlagebeschlussfassung kein gesonderter Beschluss auch über abweichend erwünschten Kostenverteilungsschlüssel, so ist stets vom allgemein vereinbarten oder gesetzlichen Verteilungsschlüssel auszugehen (also in der Regel von einer Aufteilung nach Miteigentumsanteilen solcher für Sanierungen des Gemeinschaftseigentums vorgesehenen Umlagen, vgl. § 16 Abs. 2 WEG).

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