Der Solidaritätszuschlag ist auch zu erheben, wenn die Lohnsteuer pauschaliert wird, z. B. bei pauschal besteuerten Aushilfsbeschäftigten sowie bei der Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit Kraftfahrzeugen, für Kantinenmahlzeiten, für Verpflegungszuschüsse bei beruflichen Auswärtstätigkeiten, für sonstige Bezüge und für Beiträge zu Direktversicherungen (Altverträge) oder zu Pensionskassen.
Bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer. Ausgenommen davon ist die einheitliche Pauschsteuer von 2 %, weil in diesem Prozentsatz der Solidaritätszuschlag bereits enthalten ist.
Solidaritätszuschlag auf pauschalierte Bezüge
Bei der Pauschalbesteuerung ergeben sich keine Änderungen. Der Solidaritätszuschlag wird für pauschal besteuerte Bezüge nach wie vor mit 5,5 % erhoben.
Der Solidaritätszuschlag ist in diesen Fällen stets mit 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer zu berechnen, und zwar ebenfalls ohne Auf- oder Abrundungen und ohne Berücksichtigung von Bruchteilen eines Cents. Außerdem gelten weder eine Nullzone noch ein Milderungsbereich; Freibeträge für Kinder dürfen nicht berücksichtigt werden.
Solidaritätszuschlag bei Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zu seinen Pkw-Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. H. d. Entfernungspauschale, so dass sich im Monat ein Fahrtkostenzuschuss von insgesamt 100 EUR ergibt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass diese Arbeitgeberleistungen pauschal besteuert werden und der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag übernimmt.
Ergebnis:
Fahrtkostenzuschuss (einschl. pauschaler Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag) | 100,00 EUR |
Abzgl. pauschale Lohnsteuer (15 %) | – 15,00 EUR |
Abzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % von 15 EUR) | – 0,82 EUR |
Abzgl. Kirchensteuer von (7 % von 15 EUR) | – 1,05 EUR |
Auszahlung Fahrtkostenzuschuss | 83,13 EUR |
An das Finanzamt sind abzuführen: | |
Pauschale Lohnsteuer | 15,00 EUR |
Zzgl. Solidaritätszuschlag | + 0,82 EUR |
Zzgl. Kirchensteuer | + 1,05 EUR |
Gesamt | 16,87 EUR |
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