Zusammenfassung
Der Solidaritätszuschlag ist als Ergänzungsabgabe eine selbstständige, gesondert von der Lohnsteuer sowie der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu erhebende Steuer. Sein Aufkommen fließt in vollem Umfang dem Bund zu. Abgabepflichtig sind alle Arbeitnehmer, von deren Arbeitslohn Lohnsteuer zu erheben ist sowie sämtliche einkommensteuerpflichtige Personen (und Körperschaften). Der Zuschlagssatz beträgt 5,5 %. Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags ist die festzusetzende Einkommensteuer und bei der Lohnsteuererhebung die zu erhebende Lohnsteuer. Als Besonderheit ist zu beachten, dass eventuelle Kinderfreibeträge stets steuermindernd angesetzt werden. Um geringe Arbeitslöhne und Einkünfte zu verschonen, wird innerhalb einer sog. Nullzone kein Solidaritätszuschlag festgesetzt. Eine anschließende Milderungszone vermeidet eine sofortige Erhebung des Zuschlags mit 5,5 %.
Lohnsteuer: Grundlage für die Erhebung und Festsetzung sind das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 v. 23.6.1993 (BStBl 1993 I S. 510), zuletzt geändert am 10.12.2019 (BGBl. I 2019 S. 2115), sowie ein Merkblatt des BMF v. 20.9.1994, IV B 6 - S 2450 - 6/94, BStBl 1994 I S. 757. Der Solidaritätszuschlag wird als Zuschlag auf die Lohn-/Einkommensteuer festgesetzt. Für Zuschlagsteuern ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus § 51a EStG. Seit der massiven Anhebung der Freigrenzen (sog. Nullzone) in § 3 Abs. 4 und 5 SolzG entfällt der Solidaritätszuschlag seit 2021 für etwa 90 % der bisherigen Solidaritätszuschlagszahler komplett.
Lohnsteuer
1 Zuschlagshöhe
Der Zuschlagssatz beträgt grundsätzlich 5,5 % der jeweiligen Lohnsteuer bzw. der im Veranlagungsverfahren ermittelten Einkommensteuer. Der Zuschlag wird auch von der pauschalen Lohnsteuer erhoben.
Die zutreffenden Solidaritätszuschlagsbeträge können der Lohnsteuertabelle entnommen werden.
2 Berechnung und Einbehalt
2.1 Abbau des Solidaritätszuschlags seit 2021
Zum Abbau des Solidaritätszuschlags wurden im Solidaritätszuschlagsgesetz die folgenden Maßnahmen beschlossen:
Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wurde seit dem Kalenderjahr 2021
- die bestehende Freigrenze (= Nullzone) zur vollständigen Entlastung von ca. 90 % der Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer angehoben und
- die zusätzliche Grenzbelastung in der sog. Milderungszone von 20 % auf 11,9 % gesenkt.
In einem ersten Schritt hat der Zuschlag insbesondere niedrigere und mittlere Einkommen entlastet. Durch die Anpassung der Milderungszone sollte die Entlastung auch bis in den Mittelstand wirken.
Darüber hinaus ist eine Sonderregelung zur Berücksichtigung der Freigrenze bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags von sonstigen Bezügen (wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) im Lohnsteuerabzugsverfahren aufgenommen worden.
In einem zweiten Schritt werden zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen die Freigrenze für die Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen auch für die Kalenderjahre 2023 und 2024 angehoben und fortgeschrieben.
2.2 Nullzone
Im Lohnsteuerabzugsverfahren hat der Arbeitgeber einen Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die tatsächliche Lohnsteuer folgende Werte übersteigt:
Steuerklasse |
Jahresbetrag |
Monatsbetrag |
Wochenbetrag |
Tagesbetrag |
I, II, IV,V und VI |
18.130,00 EUR (bis 2023: 17.543,00 EUR) |
1.510,83 EUR (bis 2023: 1.461,92 EUR) |
352,53 EUR (bis 2023: 341,11 EUR) |
50,36 EUR (bis 2023: 48,73 EUR) |
III |
36.260,00 EUR (bis 2023: 35.086,00 EUR) |
3.021,67 EUR (bis 2023: 2.923,83 EUR) |
705,06 EUR (bis 2023: 682,23 EUR) |
100,72 EUR (bis 2023: 97,46 EUR) |
Führt der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch, ist für die Steuerklassen I, II, IV, V und VI kein Solidaritätszuschlag zu erheben, wenn die Jahres-Lohnsteuer 18.130 EUR nicht übersteigt. Für die Steuerklasse III beträgt der Grenzbetrag 36.260 EUR.
2.3 Milderungszone / Übergangszone
Die Milderungszone soll einen Belastungssprung vermeiden, d. h. bei geringer Überschreitung der Freigrenzen wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % erhoben. Im sog. Milderungsbereich gilt eine besondere Berechnungsmethode: Danach darf der Zuschlag 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den Freigrenzen nicht übersteigen, wobei Bruchteile eines Cents außer Betracht bleiben. So wird eine stufenweise Überleitung auf die Vollbesteuerung mit 5,5 % erreicht.
2.4 Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen
Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Stattdessen wird das einkommensunabhängige Kindergeld ausgezahlt. Anders verhält es sich beim Solidaritätszuschlag. Bei seiner Ermittlung wird stets eine in Betracht kommende Kinderentlastung gewährt: Ansatz sowohl des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) als auch des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag). Deshalb ist eine besondere Berechnung durchzuführen, wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal eine Kinderfreibetragszahl zu berücksichtigen ist. In diesem Fall w...