Leitsatz

Legen die Wohnungseigentümer einzelne Posten der Jahresabrechnung im Vertrauen auf eine Erstattungszusage vollständig auf einen einzelnen Wohnungseigentümer um, so ist dieser Abrechnungsbeschluss nur anfechtbar, nicht aber wegen überschreitung der absoluten Beschlusskompetenz nichtig.

 

Fakten:

Entsprechend der Zusage eines Wohnungseigentümers sollten diesem im Rahmen der Jahresabrechnung Rechtsanwaltskosten alleine auferlegt werden. Trotzdem hatte er nunmehr unter Berufung auf die Grundsatzentscheidung des BGH zum Thema "Zitterbeschlüsse" und Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft (siehe PuR 11/2000, S. 35) den entsprechenden Beschluss über die Jahresabrechnung angefochten. Die Grundsätze dieser Entscheidung beziehen sich jedoch nur auf die änderung des einer Mehrheitsentscheidung entzogenen gesetzlichen bzw. vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels und betreffen Beschlüsse über den generellen Kostenverteilungsschlüssel, nicht dagegen Beschlüsse über konkrete Abrechnungen. Der Abrechnungsbeschluss überschritt demnach nicht die absolute Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 17.01.2001, 24 W 5898/00

Fazit:

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass durch § 28 Abs. 5 WEG eine Regelungskompetenz seitens der Eigentümergemeinschaft für die Jahresabrechnung geschaffen wurde. über die Jahresabrechnung selbst können die Wohnungseigentümer ungeachtet der Grundsätze der erwähnten BGH-Entscheidung nach wie vor mehrheitlich beschließen, ohne dass diese ihre Beschlusskompetenz überschreiten würden. Entsprechende Beschlüsse sind also weiter anfechtbar und nicht nichtig.

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