Leitsatz

  • Auch Stellplätze auf einem nicht überdachten Oberdeck eines Parkhauses sind sondereigentumsfähig

    Grundbuchamt muss sich grundsätzlich auf die Richtigkeit einer erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung verlassen (Ausnahme: Eintragungsantrag ohne Abgeschlossenheit oder eindeutige Unrichtigkeit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach vorgelegten Eintragungsunterlagen)

 

Normenkette

§ 3 Abs. 2 S. 2 WEG, § 7 Abs. 4 S. 1 WEG, § 53 Abs. 1 S. 2 GBO

 

Kommentar

1. Die behördlich bescheinigte Abgeschlossenheit ist vom Grundbuchamt nur in den Fällen infrage zu stellen, in denen aufgrund der Eintragungsunterlagen unschwer beurteilt werden kann, dass es an der Abgeschlossenheit mangelt. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn an Pkw-Abstellplätzen auf einem nicht überdachten Oberdeck eines Parkhauses Teileigentum begründet werden soll; hierbei ist unerheblich, ob die Teilungserklärung über sämtliche in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Sonderrechtsfähigkeit von Pkw-Stellplätzen Auskunft gibt (vgl. auch § 3 Abs. 2 S. 2 WEG).

2. Die inhaltliche Unzulässigkeit einer Eintragung muss sich im Übrigen aus dem Eintragungsvermerk und den dort in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben; auf andere rechtliche oder tatsächliche Vorgänge und auf andere Beweismittel darf das Grundbuchamt nicht zurückgreifen.

3. Dem Grundbuchamt steht es nicht zu, allgemeinen Zweifeln an der Richtigkeit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nachzugehen; es wäre auch überfordert, bautechnische und bauordnungsrechtliche Fragen zu beurteilen.

4. Die hier vorliegende Abgeschlossenheitsbescheinigung steht im Übrigen mit weitverbreiteter Rechtsmeinung in Rechtsprechung und Literatur im Einklang, die nunmehr auch vom Senat geteilt wird (die geringfügig abweichende Auffassung in der Entscheidung vom 2. 10. 1974, NJW 75, 60 wird insoweit nicht mehr aufrecht erhalten). Auch an einem nicht überdachten Oberdeck eines Parkhauses oder einer Sammelgarage kann nunmehr einzelnes Pkw-Abstellplatz-Teileigentum nach § 3 Abs. 2 S. 2 WEG begründet werden (ebenso OLG Köln, DNotZ 84, 700 mit zustimmender Anmerkung Schmidt; OLG Frankfurt OLGZ 84, 32, 33; OLG Celle NJW-RR 91, 1489; anderer Ansicht wohl KG Berlin, NJW-RR 96, 587; offen gelassen BayObLG, NJW-RR 86, 761). Die Dachfläche einer mehrgeschossigen Sammelgarage ist als Teil des Garagengebäudes und nicht als Teil des unbebauten Grundstücks anzusehen; auf die Überdachung einzelner Plätze auf oberster Garagengebäudeebene kann es nicht ankommen.

5. Somit waren im vorliegenden Fall auch bei bisher noch nicht vollständig errichteter Stellplätze die beanstandeten Eintragungen insgesamt nicht inhaltlich unzulässig im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO und durften damit auch nicht gelöscht werden. Ob das Grundbuch durch endgültiges Scheitern der Fertigstellung des Garagengebäudes unrichtig geworden ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall Senat NJW-RR 91, 335), war im vorliegenden Fall unerheblich.

6. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im II. und III. Rechtszug hinsichtlich einzelner Beteiligter bei Gegenstandswert der Erst- und Rechtsbeschwerde - in Ergänzung der landgerichtlichen Wertfestsetzung - für jedes der eingangs genannten Teileigentumsgrundbuchblätter von DM 500,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.1998, 15 W 502/97)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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