Wohnungseigentümer B baut in einen Carport, der auf seiner Sondernutzungsfläche steht, eine Holzwand mit Fensterelementen ein. Ferner errichtet B auf seiner Sondernutzungsfläche eine aus Grenzsteinen und Holz bestehende Grenzmauer. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge