Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Zur Zwischenverfügung des Grundbuchamts
Normenkette
§ 18 GBO, § 1090 BGB, § 1093 BGB, § 15 WEG
Kommentar
1. Ein Wohnungseigentum kann nicht mit einer Dienstbarkeit in der Form eines Wohnungsrechts (vgl. §§ 1090, 1093 BGB) mit dem Inhalt belastet werden, dass der Berechtigte außer die im Sondereigentum stehenden Räume auch den Teil des gemeinschaftlichen Eigentums allein nutzen darf, an dem für den Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht besteht ( § 15 WEG).
2. Bereits mit Beschluss v. 30. 4. 1997 (WM 97, 386) hat der Senat daran festgehalten, dass eine Dienstbarkeit an einem Wohnungseigentum nicht mit dem Inhalt eingetragen werden kann, dass Ausübungsbereich das Sondernutzungsrecht an gemeinschaftlichem Eigentum ist. Das Sondernutzungsrecht beruht auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung der Wohnungseigentümer über ihr Verhältnis untereinander in Abweichung von § 13 Abs. 2 WEG ( § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG); es wird nur insoweit verdinglicht, als es durch Eintragung im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums gegenüber einem Sondernachfolger wirkt ( § 10 Abs. 2 WEG). Das Sondernutzungsrecht wird damit Inhalt, nicht aber Gegenstand des Sondereigentums. Es fließt anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (BGHZ 107, 289) nicht aus dem Raum als Gegenstand des Sondereigentums, sondern aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung als Inhalt des Sondereigentums. Als seinem Wesen nach schuldrechtliche Vereinbarung kann das Sondernutzungsrecht nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein, die ein beschränkt dingliches Recht ist.
3. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung wird jedoch mit der Einräumung des Wohnungsrechts die alleinige Nutzungsbefugnis an dem zur Sondernutzung zugewiesenen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums kraft Gesetzes auf den Wohnungsberechtigten mitübertragen. Davon wird nur der Inhalt, nicht aber der Gegenstand des Sondereigentums betroffen. Die Mitübertragung der alleinigen Nutzungsbefugnis des Wohnungseigentümers an dem der Sondernutzung unterliegenden Teil des gemeinschaftlichen Eigentums auf einen Wohnungsberechtigten ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung gesetzliche Folge der Einräumung des Wohnungsrechts. Der Vorgang ist vergleichbar der Mitübertragung der Mitnutzungsbefugnis des Eigentümers an den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden, zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen, die sich kraft Gesetzes vollzieht ( § 1093 Abs. 3 BGB in Verb. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG). Eine Verlautbarung im Grundbuch ist insoweit nicht erforderlich (vgl. dazu Ertl, Festschrift für Bärmann und Weitnauer, 1990, S. 251/265).
4. Mit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts kann nicht aufgegeben werden, das einzutragende Recht zu verändern. Durch den Erlass einer Zwischenverfügung sollen einem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten ( § 879 BGB in Verb. mit §§ 17, 45 GBO; §§ 878, 892 Abs. 2 BGB; Demharter, GBO, § 13 Rn. 9ff.) erhalten bleiben. Dies ist nur gerechtfertigt, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (wie hier nicht). Mit einer Zwischenverfügung kann deshalb nicht aufgegeben werden, das dingliche Recht, dessen Eintragung beantragt ist, inhaltlich abzuändern oder durch ein anderes Recht zu ersetzen (h.R.M.).
Die Zwischenverfügung und die bestätigende landgerichtliche Entscheidung wurden deshalb auf weitere Beschwerde hin aufgehoben.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 11.09.1997, 2Z BR 120/97= BayObLGZ 1997, Nr. 52)
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung