Wohnungseigentümer K nimmt Wohnungseigentümer B nach einem vorangegangenen Verfügungsverfahren (dieses war beim LG auf die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch gerichtet) in der Hauptsache auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs in Anspruch.

K geht es um die Eintragung eines vermeintlich zu seinen Gunsten bestehenden Sondernutzungsrechts in das Grundbuch, wo es derzeit (nach zwischenzeitlicher Löschung des zunächst für K eingetragenen Rechts) zugunsten des B verzeichnet ist. Mit seiner Klagerwiderung erklärt B, einen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen, und erhebt eine Widerklage. Das AG und LG in Hamburg streiten, ob es sich bei der Widerklage um eine WEG-Streitigkeit handelt.

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