Leitsatz

Soll eine Sonderumlage erhoben werden, setzt die Zahlungspflicht einen Eigentümerbeschluss über den Gesamtbetrag der Umlage und über dessen

 

Fakten:

Soll eine Sonderumlage erhoben werden, setzt die Zahlungspflicht einen Eigentümerbeschluss über den Gesamtbetrag der Umlage und über dessen betragsmäßige Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer voraus. Von der Ausweisung der betragsmäßigen Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers im Eigentümerbeschluss darf ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn der geschuldete Betrag von den Wohnungseigentümern ohne weiteres selbst errechnet werden kann. Ist ein derartiger Ausnahmefall jedoch nicht gegeben und fehlt der Verteilungsschlüssel in dem Eigentümerbeschluss, so ist eine Zahlungspflicht nicht wirksam begründet worden. Will nun ein Wohnungseigentümer im Hinblick darauf seine fehlende Zahlungsverpflichtung geltend machen, so bedarf es keiner Beschlussanfechtung, da hinsichtlich der Verteilung der Umlage auf die einzelnen Wohnungseigentümer ein Beschluss überhaupt nicht gefasst wurde.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 07.11.2002, 2Z BR 97/02

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Da hier eine Beschlussfassung über den von jedem Wohnungseigentümer konkret zu leistenden Beitrag zur Sonderumlage nicht erfolgt war, hatte es auch nicht einer Beschlussanfechtung bedurft, sondern nur eines entsprechenden Feststellungsantrags.

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