Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, wem die elterliche Sorge nach Entzug des Sorgerechts der allein sorgeberechtigten Kindesmutter zu übertragen ist.
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 6.8.2008 hat das AG einer drogenabhängigen Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das jüngste ihrer Kinder, die im Jahre 2007 geborene Tochter, entzogen, Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt als Pfleger bestimmt. Seither lebte das Kind in einer Pflegefamilie. Der Vater, der bis zur Geburt des Kindes mit der Mutter zusammengelebt hatte und mit dieser nicht verheiratet war, äußerte den Wunsch, das Kind zu sich zu nehmen. Eine Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB war nicht abgegeben worden. Er beantragte, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und wandte sich gegen die Bestellung des Jugendamtes als Aufenthaltsbestimmungspfleger.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hat unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG (BVerfG v. 8.12.2005 - I BvR 364/05, FamRZ 2006, 385) das Beschwerderecht des nichtehelichen Vaters gegen die Pflegerbestellung bejaht. Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung den besonderen Stellenwert des Elternrechts des nicht sorgeberechtigten Vaters für den Fall hervorgehoben, dass der Mutter die alleinige elterliche Sorge entzogen worden ist.
In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel des Vaters jedoch keinen Erfolg.
Das OLG vertrat die Auffassung, eine - auch nur teilweise - Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nach § 1672 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, weil die Mutter des Kindes einer solchen nicht zustimme.
Auch die Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf den Vater nach § 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 BGB komme nicht in Frage. Vater und Mutter seien beide weder bereit noch in der Lage, in Angelegenheiten des Kindes zu kooperieren. Da ein Teil der elterlichen Sorge jedoch bei der Mutter liege, sei die Kooperationsfähigkeit der Eltern Voraussetzung für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater. Aufgrund des eingeholten Gutachtens und der persönlichen Anhörung der Beteiligten müsse außerdem davon ausgegangen werden, dass es dem Vater bei den stattgefundenen Umgangskontakten auch nicht gelungen sei, eine echte Beziehung zu dem Kind herzustellen. Die wichtigste Bezugsperson des Kindes sei dessen Pflegemutter. Eine Trennung von ihr würde die weitere Persönlichkeitsentwicklung des Kindes stark gefährden.
Hinweis
Soweit das OLG Nürnberg in seinem Beschluss auf die nichteheliche Vaterschaft abstellt, ist zu berücksichtigten, dass der EuGHMR durch Urt. v. 3.12.2009 (FamRZ 2010, 103) eine Diskriminierung des nichtehelichen Vaters im Verhältnis zum ehelichen Vater festgestellt hat. Der Gesetzgeber wird daher die entsprechenden Vorschriften reformieren müssen.
Link zur Entscheidung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.12.2009, 7 UF 1050/09