Leitsatz

Getrennt lebende Eltern stritten darüber, wo sich ihr gemeinsames Kind nach der Trennung gewöhnlich aufhalten soll. Es ging darum, den Willen sowie die Neigungen, Bindungen und die Interessen der über drei Jahre alten gemeinsamen Tochter der Beteiligten, der bislang allenfalls mittelbar, durch Anhörung der Eltern in der mündlichen Verhandlung bzw. durch den Sachvortrag der Verfahrensbevollmächtigten bekannt geworden war, festzustellen, in das Verfahren einzuführen und bei der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt, der die Neigungen, die Bindungen und den Willen des Kindes feststellen und im Verfahren zur Geltung bringen sollte (§ 158 Abs. 4 S. 1 FamFG). Darüber hinaus wurde der Verfahrensbeistand vom OLG beauftragt, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes wie den Großeltern, den Erzieherinnen im Kindergarten, der Patentante und ggf. dem Lebensgefährten der Mutter zu führen. Schließlich gab das OLG dem Verfahrensbeistand auf, die Chancen einer einvernehmlichen Lösung des Elternkonflikts auszuloten und ggf. an einer solchen mitzuwirken, da es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheine, dass sich die Eltern über eine Form des Aufenthalts ihres Kindes würden einigen können.

 

Hinweis

Bei dem Beschluss des OLG Köln handelt es sich um eine Zwischenentscheidung über die Bestellung eines Verfahrensbeistandes, die erst in der Beschwerdeinstanz erging. Hierin lag die Besonderheit des vorliegenden Falles, da die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in der Regel bereits durch das Familiengericht in erster Instanz erfolgt.

Eine Bestellung durch das OLG ist eher selten und als Zwischenentscheidung nicht gesondert anfechtbar.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2012, 27 UF 48/12

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