Leitsatz
Das Jugendamt hatte die Herausgabe eines Pflegekindes aus dem Haushalt der Pflegeeltern im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung veranlasst. Die Pflegeeltern haben daraufhin einen Antrag auf Verbleibensanordnung eingereicht. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit wurde nicht stattgegeben. Den Pflegeeltern wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Hiergegen wandten sie sich mit der sofortigen Beschwerde. Ihr Rechtsmittel führte zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit, als das OLG zu dem Ergebnis kam, dass eine Verpflichtung der Pflegeeltern zur Tragung der Gerichtskosten nicht bestehe und die außergerichtlichen Kosten jeder der Beteiligten selbst zu tragen habe.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG verneinte eine Kostentragungspflicht der Pflegeeltern als Antragsteller.
Das AG führe unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Braunschweig (FamRZ 2009, 60) zutreffend aus, dass eine Kostenauferlegung jedenfalls nur dann in Betracht komme, wenn dies aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geboten sei, insbesondere unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verhaltens der Beteiligten im Verfahren.
Eine Auferlegung von Kosten auf die Pflegeeltern setze voraus, dass diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt hätten oder das Verfahren durch ihr schuldhaftes Verhalten veranlasst worden sei (vgl. OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2005, 2077). Dies gelte grundsätzlich auch im Falle einer Antragsrücknahme (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2077).
Im vorliegenden Fall sei es so gewesen, dass die Herausnahme des Pflegekindes durch das Jugendamt im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung durch die Pflegeeltern veranlasst worden sei. Eine solche Gefährdung sei jedoch für das erstinstanzliche Gericht nicht offensichtlich gewesen, weil es auch bezüglich des Antrags auf einstweilige Anordnung zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens für notwendig erachtet habe. Dieses habe sodann noch ergänzt werden müssen. Im Übrigen seien mehrere Zeugen vernommen worden. Da von den Pflegeeltern weitere Zeugen benannt worden seien, hätten auch diese vernommen werden müssen, wenn es um die Frage der Gefährdung des Kindes durch die Pflegeeltern gegangen wäre und nicht darum, ob die zwischenzeitlich schon mehr als 1 1/2 Jahre zurückliegende Herausnahme des Kindes als solche infolge des Zeitablaufs jetzt noch dessen Wohl gefährden könne.
Auch wenn aus jetziger Sicht vieles dafür spreche, dass die Herausnahme des Kindes geboten gewesen und seinerzeit seinem Wohl nicht zuwidergelaufen sei, sei bei dem geschilderten Verfahrensablauf für eine Auferlegung der Gerichtskosten bzw. außergerichtlichen Kosten auf die Antragsteller kein Raum.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2010, 25 WF 12/10