Kurzbeschreibung
Muster für den Prozessvertreter des Arbeitnehmers zur (weiteren) Begründung der Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl.
Vorbemerkung
Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber keine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt hat, § 1 Abs. 3 KSchG.
Diese hat in drei Stufen zu erfolgen.
In der ersten Stufe sind vom Arbeitgeber die in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer festzustellen.
In der zweiten Stufe hat der Arbeitgeber die vier Grunddaten, nämlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung der einbezogenen Arbeitnehmer miteinander zu vergleichen und abzuwägen, § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG.
In der dritten Stufe kann der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl wieder herausnehmen: Er braucht Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
Die Abwägung hat in jedem Einzelfall sorgsam erfolgen. Allein der Vergleich in einer Punktetabelle reicht nicht aus.
Ist allerdings in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt worden, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Abs. 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, kann gemäß § 1 Abs. 4 KSchG die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Sind gemäß § 1 Abs. 5 KSchG bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
Hinsichtlich der Sozialauswahl hat zunächst der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass er eine Sozialauswahl durchgeführt, welche Arbeitnehmer er einbezogen und aus welchen Gründen er bestimmte Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausgenommen hat, § 1 Abs. 3 KSchG.
Hat er hierzu dargelegt und Beweis angeboten, obliegt es dann dem Arbeitnehmer Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche die Kündigung hinsichtlich der ausreichenden Berücksichtigung der sozialen Auswahlgesichtspunkte als fehlerhaft erscheinen lassen, § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG.
Er muss also z.B. darlegen, ob und welche Arbeitnehmer fehlerhaft nicht in die soziale Auswahl einbezogen worden sind, aus welchen Gründen er meint, sozial schutzbedürftiger als andere Arbeitnehmer zu sein und/oder ob ein besonderes Bedürfnis an seiner Weiterbeschäftigung besteht.
Replik zur mangelhaften Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG
An das
Arbeitsgericht ...
...
per beA
In dem Rechtsstreit
… ./. …
Az.: ...
wird auf die Klageerwiderung der Beklagten vom …, hier eingegangen am …, wie folgt Stellung genommen:
Entgegen den Auffassung der Beklagten hat die Beklagte keine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt.
Gemäß § 1 Abs. 3 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des/der zu kündigenden Arbeitnehmer(s) die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Die Beklagte hat nicht sämtliche mit dem/der Kläger/-in vergleichbaren Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einbezogen. Insbesondere Herr/Frau … übt eine mit dem/der Kläger/-in vergleichbare Tätigkeit aus. Er/sie ist als … tätig. Diese Tätigkeit könnte der/die Kläger/-in aufgrund ihrer Qualifikation ebenfalls ohne Weiteres ausüben. Trotzdem hat die Beklagte Herr/Frau nicht in die Sozialauswahl einbezogen.
Des Weiteren ist die Sozialauswahl fehlerhaft, weil die Beklagte nicht berücksichtigt hat, dass der in die Sozialauswahl einbezogene Arbeitnehmer … erst seit dem … und damit wesentlich kürzer bei der Beklagten beschäftigt ist. Darüber hinaus ist dieser Arbeitnehmer nicht älter als der/die Kläger/-in und hat ebenfalls keine Unterhaltsverpflichtungen.
Beweis: |
Zeugnis des Herrn ... |
Der/die Kläger/-in ist daher sozial schutzwürdiger als Herr/Frau ….
(elektronisch signiert)
....
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...