Rz. 124
Die Feststellung der nichtehelichen Abstammung hinsichtlich der Mutter erfolgt durch fristgerechte Eintragung der mütterlichen Abstammung in das Personenstandsregister (Art. 120 Abs. 1 Nr. 5 CC), d.h. grundsätzlich innerhalb einer Woche nach der Geburt (Art. 42d Ley del Registro Civil – LRC).
Rz. 125
Die nichteheliche Abstammung väterlicherseits wird festgestellt durch ein Anerkenntnis vor dem für das Personenstandesregister zuständigen (Standes-)Beamten, in einem Testament oder einer anderen öffentlichen Urkunde (Art. 120 Nr. 1 – Nr. 3 CC). Das Vaterschaftsanerkenntnis erfolgt vorrangig außergerichtlich durch rechtsgeschäftliche Begründung des Statusverhältnisses mit Wirkung für und gegen jedermann; vorgesehen ist zudem die gesetzliche Bestimmung der nichtehelichen Abstammung durch rechtskräftiges Urteil (Art. 120 Nr. 4 CC). Auch das Anerkenntnis eines Geschäftsunfähigen oder noch nicht heiratsmündigen Mannes ist statthaft, bedarf zu seiner Wirksamkeit allerdings der gerichtlichen Genehmigung nach vorheriger Anhörung der Staatsanwaltschaft (Art. 121 CC). Schon dies macht deutlich, dass genetisch falsche Vaterschaftsbegründungen möglichst ausgeschlossen werden sollen. Dazu werden regelmäßig zur Wahrung des Kindeswohls und der Interessen des Kindes wie auch der Mutter über die bloße Anerkennungserklärung hinaus weitere Zustimmungserfordernisse vorzulegen sein und berücksichtigt.
Rz. 126
Sonderregeln gelten für die Anerkennung eines volljährigen Kindes – hier wird die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Kindes selbst gefordert (Art. 123 CC) –, für die Anerkennung eines minderjährigen oder geschäftsunfähigen Kindes (Art. 124 CC) sowie für die sog. Inzestkinder; für Letztere ist nach Art. 125 CC eine Anerkennung grundsätzlich verboten. Anerkennungsvoraussetzung ist insbesondere die richterliche Genehmigung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, auch im Falle des Art. 124 CC (hier genügt auch die ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes).
Rz. 127
Eine Besonderheit enthält das spanische Recht in Art. 126 CC insofern, als selbst die Anerkennung einer bereits verstorbenen Person statthaft ist, sofern deren Abkömmlinge dem Anerkenntnis – persönlich oder durch ihre gesetzlichen Vertreter – zustimmen. Des Weiteren ist nach spanischem Recht auch die Anerkennung eines noch nicht geborenen Kindes, also pränatale Anerkenntnis des nasciturus, zulässig, wie sich mangels spezieller Norm in den Regelungen des Abstammungsrechts unmittelbar aus der Grundbestimmung über das Entstehen der Rechtsfähigkeit in Art. 29 CC ergibt. Danach gilt der nasciturus hinsichtlich aller ihm günstigen Rechtsfolgen als geboren, wenn er lebend geboren wird, also sobald die vollständige Abtrennung vom Mutterleib stattgefunden hat (Art. 30 CC).