Rz. 132
Primäre Voraussetzung für die Einleitung des Adoptionsverfahrens ist ein positives Votum über die Eignung des oder der Adoptierenden für die Ausübung der elterlichen Gewalt. Dieser Eignungsvorschlag muss von der öffentlichen Einrichtung ausgestellt sein (Art. 176 Abs. 2 CC). Die Adoption selbst erfolgt durch gerichtliche Entscheidung unter steter Berücksichtigung des Interesses des zu Adoptierenden wie der Eignung des oder der Adoptierenden (Art. 176 Abs. 1 CC). Ein Vorschlag über die Eignung des Adoptierenden ist in besonders gelagerten Fällen entbehrlich, so u.a. wenn es um die Adoption des Kindes des Partners des Adoptierenden geht (vgl. Art. 176 Abs. 2 S. 3 Ziff. 2 n.F. CC), ein voradoptives Pflegeverhältnis oder eine Vormundschaft von jeweils über einem Jahr bestanden hat oder wenn der zu Adoptierende volljährig oder ein aus der elterlichen Gewalt entlassener Minderjähriger (menor emancipado) ist. Als zusätzliche Voraussetzung für die Eignungsfeststellung wird nach dem 2015 neu eingefügten Abs. 3 des Art. 176 CC eine psychosoziale Begutachtung verlangt, die u.a. die persönliche, familiäre, verwandtschaftliche und soziale Situation der Adoptierenden betrifft wie auch die Fähigkeit, stabile und sichere Bindungen aufzubauen. Eine weitere Neuerung zur Vorbereitung einer Adoption besteht gemäß des ebenfalls 2015 eingefügten Art. 177bis CC in der Möglichkeit der Behörde, die Sorge über den schutzlosen Minderjährigen den Personen zu übertragen, die die Voraussetzung der Geeignetheit zur Adoption erfüllen sowie die Einwilligung zur Adoption erklärt haben. In diesem Fall kann die Behörde im Interesse des Minderjährigen das Besuchsrecht der Ursprungsfamilie aussetzen, wenn die Zeitdauer des "voradoptiven" Zusammenlebens beginnt. Der Adoptionsvorschlag an das Gericht soll dann in der kürzestmöglichen Frist erfolgen, jedenfalls in weniger als drei Monaten seit der Übertragung der Sorge mit dem Ziel der Adoption.
Rz. 133
Der Adoption zustimmen müssen – und zwar im Beisein des Richters – der (oder die) Adoptierende(n) sowie der zu Adoptierende, wenn er über 12 Jahre alt ist (Art. 177 Abs. 1 CC). Weiterhin müssen folgende Personen der Adoption zustimmen (Art. 177 Abs. 2 CC): der Ehegatte des Adoptierenden – außer bei gesetzlicher oder faktischer Trennung, die Eltern des nicht emanzipierten zu Adoptierenden – es sei denn, sie haben die elterliche Gewalt nicht mehr inne. Dabei sind diese beiden Zustimmungen entbehrlich, wenn den Betroffenen die Erklärung abzugeben unmöglich ist; die entsprechenden Umstände hat das Gericht in seiner stattgebenden Adoptionsentscheidung zu begründen (Art. 177 Abs. 2 S. 3 CC). Die ebenfalls erforderliche Zustimmung der Mutter kann frühestens dreißig Tage nach der Geburt erklärt werden (Art. 177 Abs. 2 vorletzter Satz CC). Bei Adoptionen, die einen vorherigen Vorschlag (der Behörde, vgl. Art. 176 Abs. 2 S. 1 CC) erfordern, ist es unstatthaft, dass sich die Zustimmung der Eltern auf genau bestimmte bzw. bereits feststehende Adoptierende bezieht (Art. 177 Abs. 2 letzter Satz CC). Darüber hinaus müssen bestimmte Personen vom Richter lediglich angehört werden (Art. 177 Abs. 3 Nr. 1–4 CC): die Eltern, denen die elterliche Gewalt nicht entzogen worden ist (wenn nicht bereits nach Obigem deren Einwilligung erforderlich ist), der Vormund und ggf. die Aufsichtsperson(en), der zu Adoptierende unter 12 Jahren bei eigenem ausreichenden Urteilsvermögen sowie auch die öffentliche Einrichtung zur Eignung des Adoptierenden, wenn eine Pflegekindschaft des zu Adoptierenden von über einem Jahr bestand.
Rz. 134
Die grundlegende Wirkung der Adoption besteht im Erlöschen der rechtlichen Bindung zwischen dem Adoptierten und seiner früheren Familie (Art. 178 Abs. 1 CC). Dementsprechend werden (neue) verwandtschaftliche Bande zwischen dem Adoptierenden bzw. seiner Familie und dem Adoptierten begründet: Damit ist der Adoptierte nunmehr als Abkömmling des/der Adoptierenden anzusehen und deren natürlichen Abkömmlingen, also den ehelichen wie den nichtehelichen, gleichgestellt in allen Rechten und Pflichten (vgl. Art. 108 Abs. 2 CC). Weiterhin bewirkt die Adoption, dass der Adoptierte fortan der elterlichen Gewalt (patria potestad) der Adoptierenden unterliegt (Art. 154 CC). Auch bei Tod der Adoptiveltern lebt nicht etwa die elterliche Gewalt der Ursprungsfamilie (Erzeuger und natürliche Kindeseltern) wieder auf. Deren Bande sind mit erfolgter Adoption mithin endgültig gelöst. Allerdings wird die Feststellung der natürlichen Abstammung des Adoptierten durch die Adoption nicht tangiert (Art. 180 Abs. 4 CC). Insoweit haben die Adoptierten nach Erreichen der Volljährigkeit oder noch während der Minderjährigkeit (dann vertreten durch die Eltern) das Recht, die Daten über ihre biologische Abstammung kennenzulernen (Art. 180 Abs. 6 CC, so zuvor Art. 180 Abs. 5 a.F. CC). Ergänzend zur Regelung über das gerade benannte Recht des Adoptierten sind die (Minderjährigensch...