Fernando Lozano, Carlos Fernández
Rz. 336
Werden im Gesellschaftsvertrag keine besonderen Vereinbarungen getroffen, gilt die Gesellschaft nach Art. 25 LSC als für unbestimmte Zeit eingegangen. Ist die Gesellschaft dagegen ausdrücklich auf bestimmte Zeit eingegangen, so geht die Gesellschaft, wie bereits angesprochen, in die Liquidationsphase über, wenn Zeitablauf eintritt (Art. 360 Abs. 1 lit. a LSC). Die Auflösung tritt neben dem Ablauf der Befristung auch dann ein, wenn das Gesellschaftskapital über ein Jahr lang unter dem gesetzlichen Mindestkapital geblieben ist (Art. 360 Abs. 1 lit. b LSC). Hinzutreten muss, dass die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals erforderlich ist, um einer gesetzlichen Bestimmung nachzukommen. Erfolgt die Herabsetzung des Kapitals dagegen freiwillig, ergeben sich die Voraussetzungen der Auflösung nach Maßgabe des Art. 363 Abs. 1 lit. f LSC. In diesem letzteren Falle ist die Herabsetzung des Kapitals regelmäßig nichtig und kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
Rz. 337
Beschließt die Hauptversammlung eine von Gesetzes wegen gebotene Herabsetzung des Gesellschaftskapitals unter das gesetzliche Minimum, muss die Gesellschaft diesen Beschluss an das Handelsregister zur Eintragung weiterleiten. Der Gesellschaft verbleibt gem. Art. 360 Abs. 1 lit. b LSC daraufhin ein Jahr, um die Auflösung zu beschließen, das Kapital bis wenigstens zur Höhe des gesetzlichen Mindestkapitals zu erhöhen oder aber die Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform zu beschließen, die kein Mindestkapital erfordert. Vergeht ein Jahr, nachdem die Kapitalherabsetzung beschlossen wurde bzw. ohne dass die entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, tritt einerseits die Auflösung der Gesellschaft ope legis ein. Andererseits kann das Handelsregister die Auflösung der Gesellschaft auf Antrag eines Berechtigten oder von Amts wegen eintragen. Art. 360.1 letzter Absatz LSC sieht eine gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer i.S.d. Art. 1144 Código Civil für den Fall vor, dass keine der genannten "Gegenmaßnahmen" nach Ablauf eines Jahres in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Rz. 338
In beiden Fällen des Art. 360 LSC tritt die Auflösung ope legis ein, was bedeutet, dass das Eintreten des jeweils maßgeblichen Umstands (Zeitablauf, Kapitalreduzierung für ein Jahr unterhalb des gesetzlichen Mindestkapitals) ipso facto ohne Notwendigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung oder gerichtliche Entscheidung die Auflösung der Gesellschaft bedingt. In dem Moment, in dem der gesetzliche Tatbestand nach Art. 360 Abs. 1 LSC erfüllt ist, scheiden die Geschäftsführer nach Art. 374 LSC aus ihrem Amt. Die Auflösung ist gegenüber Dritten wirksam, ohne dass sie in das Handelsregister eingetragen sein müsste, obwohl der Handelsregisterführer die Auflösung von Amts wegen am Rand der letzten Eintragung zu vermerken hat (Art. 360 Abs. 2 LSC).