Fernando Lozano, Carlos Fernández
Rz. 339
Art. 364 LSC gibt die Vorgehensweise bei Vorliegen eines der Auflösungsgründe des Art. 363 Abs. 1 lit. a–h LSC vor. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf demnach (genauso wie die Stellung des Insolvenzantrags) in diesen Fällen eines Beschlusses der Hauptversammlung. Der Beschluss muss von der einfachen Mehrheit des Art. 198 LSC getragen werden. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Hauptversammlung der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Die Hauptversammlung kann daraufhin gem. Art. 365 Abs. 2 LSC die Auflösung beschließen oder Maßnahmen, die zum Wegfall des Auflösungsgrundes führen. Wird die Versammlung nicht einberufen, findet sie nicht statt, oder wird ein Beschluss des vorgenannten Inhalts nicht gefasst, so kann jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung vorweisen kann, nach Art. 366 Abs. 1 LSC bei dem zuständigen Handelsgericht die Auflösung der Gesellschaft beantragen. Die Verpflichtung der Geschäftsführer erschöpft sich jedoch nicht in der Einberufung der Versammlung. Tritt diese nicht zusammen oder wird kein abhelfender Beschluss i.S.d. Art. 365 Abs. 2 LSC angenommen, so sind die Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt gerichtlich die Auflösung zu beantragen (Art. 366 Abs. 2 LSC), um sich nicht einer Haftung auszusetzen (Art. 367 LSC).
Rz. 340
Es ist denkbar, dass ein Insolvenzgrund und ein Auflösungsgrund zugleich vorliegen. Der Geschäftsführer muss dann – ggf. wider den Beschluss der Gesellschaft – den entsprechenden Insolvenzantrag stellen und die Auflösung der Gesellschaft nach Maßgabe von Art. 366 LSC einleiten, um die persönliche Haftung nach Art. 367 LSC auszuschließen.
Rz. 341
Das die Auflösung der Gesellschaft aussprechende Urteil hat konstitutive Wirkung und ist mit Erreichung der Rechtskraft gem. Art. 239 Abs. 1 RRM in das Handelsregister eintragbar. Allerdings kann schon die Einreichung der Auflösungsklage als anotación preventiva gem. Art. 241 RRM im Handelsregister vermerkt werden.
Rz. 342
Neben den nachfolgend aufgeführten Auflösungsgründen kann die Gesellschaft in ihrer Satzung weitere Auflösungsgründe bestimmen und die bestehenden weiter verschärfen (Art. 363 Abs. 1 lit. h LSC).
Rz. 343
Auflösungsgründe des Art. 363 Abs. 1 lit. b, c und d LSC: Wird der Unternehmenszweck erreicht, liegt ein Grund für die Auflösung der Gesellschaft vor. Die Beurteilung, ob der Gesellschaftszweck erreicht wurde, ist freilich im Einzelfall schwierig zu bestimmen. Weiterhin besteht ein Auflösungsgrund, wenn der Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht werden kann. Auch dies ist eine Frage des Einzelfalls. Die – dauerhafte – Handlungsunfähigkeit bzw. "Lähmung" (paralización) der Organe der Gesellschaft stellt einen Unterfall der Unmöglichkeit dar, den Gesellschaftszweck zu erreichen. Häufig wird es hier um Fälle gehen, in denen die Hauptversammlung bestimmte Beschlüsse nicht fasst bzw. fassen kann und dadurch zugleich die Tätigkeit der Geschäftsführung eingeschränkt wird.
Rz. 344
Auflösungsgrund des Art. 363 Abs. 1 lit. a LSC: Werden die Tätigkeiten, die den Gegenstand des Gesellschaftszweckes bilden, während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht ausgeübt, so liegt ein Auflösungsgrund vor. Ziel der Vorschrift ist es, in Wirklichkeit nicht existente Gesellschaften auch formal aufzulösen. Die Untätigkeit im Sinne der Vorschrift muss sich auf alle Tätigkeiten der Gesellschaft erstrecken, so dass die fortwährende Betätigung in wenigstens einem Geschäftsfeld den Auflösungsgrund ausschließt.
Rz. 345
Auflösungsgrund des Art. 363 Abs. 1 lit. e und f LSC: Sinkt der Buchwert des Nettovermögens aufgrund von Verlusten auf einen Betrag, der unterhalb der Hälfte des Wertes des Gesellschaftskapitals liegt, so hat die Hauptversammlung die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen. Ziel der Vorschrift ist es, die Gläubiger der Gesellschaft vor einem weiteren Absinken des Gesellschaftsvermögens, das ihnen haftet, zu verhindern. Die Auflösung ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft das Kapital in entsprechendem Umfang herabsetzt oder aber erhöht. Wird das Gesellschaftskapital allerdings unter den gesetzlichen Mindestbetrag herabgesetzt, so wäre zwar der Auflösungsgrund nach Art. 363 Abs. 1 lit. e LSC behoben, es liegt dann indes der Auflösungsgrund nach Art. 363 Abs. 1 lit. f LSC vor. Nur in dem Fall, in dem die Herabsetzung des Kapitals auf einen Betrag unterhalb des Mindestkapitals auf der Erfüllung der gesetzlichen Vorschrift beruht, greift Art. 360.1 lit. b LSC ein, ansonsten gilt Art. 363 Abs. 1 lit. f. In dem Fall der Anwendbarkeit des Art. 360.1 lit. b LSC tritt die Auflösung u.U. von Gesetzes wegen ein.