Rz. 376
Nur in Spanien ansässige natürliche Personen unterliegen der spanischen Einkommensteuer. Das Welteinkommen wird in Spanien besteuert. Die Ansässigkeit in Spanien wird bejaht, wenn
▪ | der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage des Kalenderjahres in Spanien zubringt oder |
▪ | der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivitäten oder Interessen in Spanien liegt. |
Rz. 377
Ferner besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine verheiratete Person in Spanien ansässig ist, wenn ihr Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder Residente in Spanien sind. Verlagert eine Person ihren Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland, so wird im Jahr des Umzugs und den darauffolgenden vier Jahren der Fortbestand ihres spanischen Wohnsitzes unterstellt (sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht).
Rz. 378
Fließen dem in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen Dividenden von einer körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zu,[229] so wird zunächst von der Dividende die Quellensteuer von derzeit 19 % abgezogen.
Rz. 379
Die Einkommensteuerreform des Jahres 2006 hat das zur Vermeidung der sog. internen Doppelbesteuerung gezielte Teilanrechnungsverfahren für Dividenden abgeschafft. Eine ähnliche Maßnahme besteht seither nicht mehr. Der Steuersatz liegt seit 2021 zwischen 19–26 % (bis 2020 bei 19–23 %).
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