Rz. 376

Nur in Spanien ansässige natürliche Personen unterliegen der spanischen Einkommensteuer. Das Welteinkommen wird in Spanien besteuert. Die Ansässigkeit in Spanien wird bejaht, wenn

der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage des Kalenderjahres in Spanien zubringt oder
der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivitäten oder Interessen in Spanien liegt.
 

Rz. 377

Ferner besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine verheiratete Person in Spanien ansässig ist, wenn ihr Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder Residente in Spanien sind. Verlagert eine Person ihren Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland, so wird im Jahr des Umzugs und den darauffolgenden vier Jahren der Fortbestand ihres spanischen Wohnsitzes unterstellt (sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht).

 

Rz. 378

Fließen dem in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen Dividenden von einer körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zu,[229] so wird zunächst von der Dividende die Quellensteuer von derzeit 19 % abgezogen.

 

Rz. 379

Die Einkommensteuerreform des Jahres 2006 hat das zur Vermeidung der sog. internen Doppelbesteuerung gezielte Teilanrechnungsverfahren für Dividenden abgeschafft. Eine ähnliche Maßnahme besteht seither nicht mehr. Der Steuersatz liegt seit 2021 zwischen 19–26 % (bis 2020 bei 19–23 %).

[229] Grundsätzlich zur Gewinnverteilung siehe Ortega Parra, La aplicación del resultado en las sociedades de capital.

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