Bei Berufs- und Amateursportlern ist zu unterscheiden, ob die sportliche Tätigkeit mit dem Ziel der Einkünfteerzielung erfolgt oder ob es sich wegen des überwiegenden Privatinteresses doch eher um Liebhaberei handelt, also um nicht steuerbare Einkünfte. Dies ist stets nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu entscheiden, insbesondere nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen.

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