1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
2.[3] [Bis 14.12.2023: 1.] |
der Nummer 2[4] [Bis 14.12.2023: 1] gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags; |
3.[5] [Bis 14.12.2023: 2.] |
der Nummer 3[6] [Bis 14.12.2023: 2] gegen die Hauptgesellschaft; |
4.[7] [Bis 14.12.2023: 3.] |
der Nummer 4[8] [Bis 14.12.2023: 3] gegen den Hauptaktionär; |
5.[9] [Bis 14.12.2023: 4.] |
der Nummer 5[10] [Bis 14.12.2023: 4] gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform; |
6.[11] [Bis 14.12.2023: 5.] |
der Nummer 6[12] [Bis 14.12.2023: 5] gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft |
7.[13] [Bis 14.12.2023: 6.] |
der Nummer 7[14] [Bis 14.12.2023: 6] gegen die Europäische Genossenschaft |
zu richten. 2In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. [15]3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5[16] [Bis 14.12.2023: 4] kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen