Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen[1] [Bis 08.08.2019: sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen].

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Anzuwenden ab 09.08.2019.

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