(1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen gilt § 16 Absatz 1, 3 und 5 entsprechend.

 

(2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die das Auffinden der Informationen ermöglichen.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde gegenüber dem Bundesarchiv[1] [Bis 16.06.2021: Bundesbeauftragten] erklärt, dass eine Auskunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses unterbleiben muss.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.

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