Sofern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits über einen Verwalter verfügt, sollte dieser folgende Vorbereitungsarbeiten erledigen:

  • Der Verwalter sollte überprüfen, ob bereits eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht (was in aller Regel der Fall sein dürfte) und wer als Erwerber die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 WEG erfüllt, für wen also eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und der Besitz an den Räumen des Sondereigentums übergeben wurde. Denn nur die Mitglieder werden gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Wohnungseigentümer fingiert und sind entscheidungsbefugt sowie zur Beteiligung an den Fertigstellungskosten verpflichtet.
  • Unter Zuhilfenahme von Sonderfachleuten sollte der Verwalter das Baustadium und die zu erwartenden Fertigstellungskosten ermitteln.
  • Der Verwalter sollte mit einer entsprechenden Tagesordnung eine Eigentümerversammlung einberufen, um die Wohnungseigentümer in die Lage zu versetzen, ordnungsgemäße Eigentümerbeschlüsse zur Fertigstellung des stecken gebliebenen Baus zu fassen.
  • Bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs hat der Verwalter zu berücksichtigen, welche Einheiten noch nicht verkauft bzw. welche Käufer noch nicht Mitglied der (werdenden) Gemeinschaft sind, da diese Einheiten bei der Umlage der Kosten nicht beteiligt werden können.

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