Leitsatz

Sieht die Gemeinschaftsordnung die Möglichkeit vor, zur Abgrenzung von in Sondereigentum stehenden Tiefgaragenstellplätzen Drahtgitter auf der Sondereigentumsfläche zu errichten und macht ein Wohnungseigentümer zum Schutz vor Beschädigungen seines Fahrzeugs hiervon Gebrauch, hat der benachbarte Sondereigentümer wegen dadurch bedingter Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen keinen Abwehranspruch.

 

Fakten:

Die Gemeinschaftsordnung der Wohneigentumsanlage sieht vorliegend die Abgrenzung der Kfz-Stellplätze durch Drahtgitter vor. Einer der Wohnungseigentümer brachte dem gemäß ein Trenngitter an. Der Eigentümer des benachbarten Stellplatzes begehrt jedoch dessen Entfernung, da er nunmehr Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen habe. Ohne Erfolg! Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer mit ihrem Sondereigentum nach Belieben verfahren. Die Grenzen werden lediglich durch den Pflichtenkatalog des § 14 WEG und die Rechte der anderen Wohnungseigentümer sowie sonstiger Dritter gezogen. Zwar ist es im Hinblick auf die Breite von Stellplätzen üblich, dass beim öffnen der Fahrzeugtüren der Luftraum über dem benachbarten Stellplatz geringfügig und für kurze Zeit in Anspruch genommen wird. Dieses Verhalten allein deswegen unterbinden zu wollen, wäre zwar sicherlich schikanös - der Wohnungseigentümer wollte sein Kfz durch das Gitter jedoch vor weiteren wiederholten Lackschäden schützen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 04.04.2001, 2Z BR 141/00

Fazit:

Gegen ein schikanöses Verhalten wäre der Stellplatznachbar trotz entsprechender Ermächtigung zur Errichtung von Trenngittern in der Gemeinschaftsordnung durch § 14 Nr. 1 WEG geschützt.

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