Bei der Anrechnung der Witwen-/Witwerrente aus der Unfallversicherung auf die entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung nach § 93 SGB VI sind für die Zeit des Sterbevierteljahres die jeweils entsprechend höheren Renten aus beiden Sozialversicherungszweigen maßgebend.

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