Die höheren Rentenleistungen im Sterbevierteljahr haben keinen Einfluss auf die Berechnung des Abfindungsbetrages einer Witwen-/Witwerrente bei Wiederheirat.[1] Während des Sterbevierteljahres erfolgt auch keine Einkommensanrechnung. Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten keine erhöhte Rentenzahlung während des Sterbevierteljahres.[2]

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