Sachverhalt
Bei dem dänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um den Leistungsaustausch und die Frage, ob Kontrollgebühren, die für die Übertretung von für das Parken auf privaten Grundstücken geltenden Vorschriften erhoben werden, ein Entgelt für erbrachte Dienstleistungen i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL darstellen, sodass ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz vorliegt. § 13 Abs. 1 Nr. 8 DK-MwStG sieht eine MwSt-Befreiung u. a. für Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vor. Die Befreiung gilt nicht für u. a. die Vermietung von Parkplätzen.
§ 122 c des DK-Straßenverkehrsgesetzes sieht vor, dass eine Kontrollabgabe (Kontrollgebühr) für das Parken auf einem öffentlich zugänglichen Privatgelände nur erhoben werden kann, wenn dies vor Ort hinreichend kenntlich gemacht wurde. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Kraftfahrzeugführer durch das Parken auf privatem Gelände rechtlich gesehen einen Vertrag (durch konkludentes Verhalten) mit dem Grundstückseigentümer über das Parken eingeht, für den der Kraftfahrzeugführer als Ausgangspunkt angemessene Beschränkungen und Bedingungen hinsichtlich des Parkens, die aus der Beschilderung an dem betreffenden Ort hervorgehen, akzeptiert. Es hängt von der vertragsrechtlichen Auslegung und Beurteilung der Parkbedingungen und der Beschaffenheit der Beschilderung ab, ob es in einem konkreten Fall gerechtfertigt ist, eine Kontrollabgabe zu erheben, die rechtlich gesehen eine Geldbuße ist, die der Grundeigentümer bzw. das Parkunternehmen dem Parker infolge seiner Verletzung des eingegangenen Vertrags auferlegt.
Die Klägerin ist ein Privatunternehmen, das in Absprache mit dem Grundstückseigentümer einen Parkplatz auf einem Privatgelände betreibt. Sie legt die Bedingungen für die Nutzung der Parkflächen fest, z. B. im Hinblick auf das Verbot, ohne besondere Genehmigung zu parken, die Höchstparkdauer und das Parkentgelt. Bei Verstößen gegen die Bedingungen erhebt die Klägerin eine spezielle "Kontrollgebühr" (510 DKK in den Jahren 2008 und 2009).
Im vorliegenden Verfahren war streitig, ob die Klägerin verpflichtet war, für diese speziellen Kontrollgebühren MwSt zu entrichten. Es war unstreitig, dass die Zahlung von Gebühren für vorschriftsgemäßes Parken steuerpflichtig ist. Die Klägerin beantragte im Oktober 2011 bei der SKAT (dänische Steuerbehörde) die Rückzahlung von MwSt für erhobene Kontrollgebühren. Die SKAT wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Kontrollgebühren nach dem DK-MwStG umsatzsteuerbares Leistungsentgelt darstellten. Nach einem Einspruch bestätigte der Landsskatteret (Nationaler Beschwerdeausschuss in Steuersachen, Dänemark) die Entscheidung der SKAT. Der Landsskatteret legte zugrunde, dass es 13 Standardsituationen gebe, in denen die Klägerin eine erhöhte Parkgebühr fordere. In allen diesen Fällen habe der Autofahrer geparkt und damit eine Dienstleistung in Form des Parkens erhalten. Der Landsskatteret erklärte u. a., dass das EuGH-Urteil in der Rechtssache "Société thermale d'Eugénie-les-Bains" Beherbergungsdienstleistungen zum Gegenstand gehabt und insoweit insbesondere die Situation betroffen habe, dass der Kunde vom Vertrag über die Erbringung einer vereinbarten Dienstleistung zurückgetreten sei. Es sei in diesem Fall zu keiner Zeit eine Dienstleistung erbracht worden und der Hotelbetreiber habe einen vom Kunden als Angeld gezahlten Betrag ohne Mehrwertsteuererhebung als Entschädigung für den dem Hotel entstandenen Schaden einbehalten dürfen. Die Situation, zu der der EuGH damit eine Entscheidung getroffen hatte, konnte nach Ansicht des Landsskatteret nichts an dem Ergebnis ändern, das für das dänische Recht u. a. durch das Urteil des Højesteret aus dem Jahr 1996 festgestellt worden war. Hierbei wurde u. a. zugrunde gelegt, dass es im Fall des Parkens nicht um die Aufhebung eines Vertrags ohne Erbringung einer Dienstleistung oder einen damit gleichzusetzenden Sachverhalt gehe. Der Parker erlange – ungeachtet der rechtswidrigen Umstände (d. h. des vorschriftswidrigen Parkens) – eine Parkmöglichkeit. Der Landsskatteret stellte folglich fest, dass die Kontrollgebühren steuerbares Leistungsentgelt seien.
Die Klägerin machte insbesondere geltend, dass Kontrollgebühren kein Entgelt für die fortgesetzte Parkbefugnis darstellten. Die Kontrollgebühren seien vielmehr durch den Wunsch der Klägerin begründet, vorschriftswidriges Parken zu verhindern, und stellten eine Geldbuße dar, die der Autofahrer für den Verstoß gegen die Parkvorschriften zahlen müsse. Die Gebühren würden übrigens als Standardtarif gezahlt, der keinen konkreten wirtschaftlichen Bezug zum Wert der Parkdienstleistung habe. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich daher nicht um eine Leistung gegen Entgelt.
Die dänische Finanzbehörde machte insbesondere geltend, dass der Autofahrer als Gegenleistung für die Zahlung der Kontrollgebühr die tatsächliche Verfügungsgewalt über einen Parkplatz erlange. Ohne Bedeutung sei, dass der Autofahrer sich den Parkplatz vorschri...