1Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer[1] [Bis 31.07.2022: Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten] zuzustellen. 3War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustellen.[2]
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