(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über

 

1.

die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;

 

2.

die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.

 

(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge