Zwischen
Firma/Frau/Herrn ..............................
(Name), (Straße), (PLZ) (Ort),
Alternativ
– vertreten durch den unterzeichnenden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer .............................. –
Alternativ
– vertreten durch den unterzeichnenden alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter ..............................–
Alternativ
– vertreten durch den Partner .............................. –
- im Folgenden Arbeitgeber genannt -
und
Frau/Herrn ..............................
(Name), (Straße), (PLZ) (Ort),
- im Folgenden Arbeitnehmer genannt -
wird folgender
Anstellungsvertrag
geschlossen:
§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses
Das Dienstverhältnis beginnt am ..............................
Die Zeit bis zum .............................. gilt als Probezeit. Während dieser Zeit können die Vertragsparteien das Dienstverhältnis jeweils mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (vgl. § 622 Abs. 3 BGB).
Tritt der Arbeitnehmer die Stelle nicht an, so ist der Arbeitgeber berechtigt, zum Ausgleich des ihm hierdurch entstandenen Schadens pauschal einen Betrag in Höhe des für die Probezeit vereinbarten Bruttomonatsgehalts zu fordern, ohne zum Nachweis verpflichtet zu sein, dass und in welcher Höhe ihm ein Schaden entstanden ist. Ist der dem Arbeitgeber entstandene Schaden höher, so kann er auch Ersatz dieses höheren Schadens verlangen, sofern er diesen dem Arbeitnehmer nachweist.
§ 2 Tätigkeitsbereich
Der Arbeitnehmer wird eingestellt als Steuerfachangestellter. Sein Aufgabengebiet umfasst folgende Bereiche: ..............................
Buchhaltung, Erstellung von Jahresabschlüssen, Steuererklärungen sowie die Durchführung von Beratungen und alle damit zusammenhängenden Verwaltungsarbeiten.
Als Arbeitsort wird zunächst die Kanzlei in .............................. bestimmt.
Wird der Arbeitgeber noch andere Standorte eröffnen, so kann auch dort der Arbeitnehmer eingesetzt werden, sofern dies nicht unzumutbar ist. Zumutbar ist ein Einsatz im Umkreis von 30 km Luftlinie von dem im vorherigen Absatz festgelegten Arbeitsort.
Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer andere zumutbare Arbeiten innerhalb der Kanzlei zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
§ 3 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich .............................. Stunden an 5 Kalendertagen pro Woche.
Eine Mittagspause von .............................. Minuten ist grundsätzlich einzuhalten.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Überstunden zu leisten, soweit sich hierzu eine betriebliche Notwendigkeit ergibt und dies gesetzlich möglich ist. Überstunden werden ohne anderweitige Vereinbarung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem sie geleistet wurden durch entsprechenden Freizeitausgleich abgegolten.
§ 4 Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält für die vertraglichen Dienstleistungen ein monatliches Bruttogehalt, zahlbar am Monatsende, in Höhe von .............................. EUR.
Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos durch Überweisung auf ein von dem Arbeitnehmer zu benennendes Girokonto.
Die Gewährung einmaliger Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und auch bei wiederholter Gewährung ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft (Freiwilligkeitsvorbehalt, Ausschluss betrieblicher Übung).
§ 5 Reisekosten
Für Reisen, die im Interesse der Kanzlei notwendig werden und ausdrücklich angeordnet sind, gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kostenerstattung nach den steuerlichen Höchstsätzen:
- Fahrtkosten in nachgewiesener Höhe;
- Spesen für Mehraufwendungen zur Verpflegung bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden;
- bei Benutzung des eigenen PKW ein Kilometergeld für jeden nachweisbar gefahrenen Kilometer.
§ 6 Arbeitsverhinderung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Falle einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag ärztlich feststellen zu lassen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit früher zu verlangen. Ist der Arbeitnehmer nicht Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse oder wird die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu den in Satz 2 und 3 genannten Zeitpunkten eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
§ 7 Urlaub
Dem Arbeitnehmer steht der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Beschäftigung an 5 Tagen pro Woche zu. Für dies...