Kurzbeschreibung

Anstellungsvertrag mit einer Steuerfachangestellten mit Belehrung über berufs- und strafrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung.

1. Das regelt der Vertrag

Der Arbeitsvertrag mit einer/m Steuerfachangestellten (im Folgenden wird der Einfachheit halber auf die feminine Form verzichtet) ist ein privatrechtlicher, gegenseitiger Vertrag. Durch ihn verpflichtet sich der Steuerfachangestellte zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung seines Arbeitgebers, des Steuerberaters, und der Arbeitgeber wird zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Für den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags besteht grundsätzlich Formfreiheit (vgl. zum Formzwang bei der Befristungsabrede § 14 Abs. 4 TzBfG). Dies bedeutet, dass Arbeitsverträge mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden können. Da im Falle des Steuerfachangestellten weder das Gesetz die Schriftform zwingend vorschreibt noch Tarifverträge bestehen bzw. Betriebsvereinbarungen bestehen dürften, gilt die Schriftform grundsätzlich nur, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Allerdings ist das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG) zu beachten.

Der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG verpflichtet

  • die wesentlichen Vertragbedingungen schriftlich niederzulegen,
  • die Niederschrift zu unterzeichnen und
  • sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung wird empfohlen, die für den Nachweis einiger Vertragsbedingungen eingeräumten weiteren Fristen (7 Kalendertage bzw. einen Monat nach dem vereinbarten Beginn) nicht in Anspruch zu nehmen.

Verstöße gegen dieses Schriftformerfordernis machen den Arbeitsvertrag jedoch nicht nichtig, er ist vielmehr auch ohne schriftliche Niederlegung gültig. Es ist jedoch zu beachten, dass der Mitarbeiter klageweise sein Recht auf Fertigung und Herausgabe der Niederschrift geltend machen kann.

Ungeachtet der aufgrund des NachwG bestehenden Verpflichtung, empfiehlt sich in jedem Fall die Einhaltung der Schriftform für den Arbeitsvertrag, weil nur auf diese Weise im Streitfall der Inhalt und der Umfang der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nachgewiesen werden kann. Die elektronische Form zum Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen erklärt das NachwG ausdrücklich für unzulässig.

Unabhängig vom Arbeitsvertrag besteht für den steuerberatenden Bereich nach § 5 Abs. 3 BOStB und § 62 StBerG die Verpflichtung der Steuerberater, ihre Mitarbeiter, die nicht selbst Steuerberater sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie über die einschlägigen Vorschriften zur Verschwiegenheit sowie die Datenschutzbestimmungen zu unterrichten. Diese Verpflichtung muss schriftlich fixiert werden.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Arbeitsvertrag mit einem Steuerfachangestellten

Zwischen

Firma/Frau/Herrn ..............................

(Name), (Straße), (PLZ) (Ort),

Alternativ

– vertreten durch den unterzeichnenden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer .............................. –

Alternativ

– vertreten durch den unterzeichnenden alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter ..............................–

Alternativ

– vertreten durch den Partner .............................. –[1]

- im Folgenden Arbeitgeber[2] genannt -

und

Frau/Herrn ..............................

(Name), (Straße), (PLZ) (Ort),

- im Folgenden Arbeitnehmer[3] genannt -

wird folgender

Anstellungsvertrag

geschlossen:

§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses

Das Dienstverhältnis beginnt am ..............................

Die Zeit bis zum .............................. gilt als Probezeit. Während dieser Zeit können die Vertragsparteien das Dienstverhältnis jeweils mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (vgl. § 622 Abs. 3 BGB).[4]

Tritt der Arbeitnehmer die Stelle nicht an, so ist der Arbeitgeber berechtigt, zum Ausgleich des ihm hierdurch entstandenen Schadens pauschal einen Betrag in Höhe des für die Probezeit vereinbarten Bruttomonatsgehalts zu fordern, ohne zum Nachweis verpflichtet zu sein, dass und in welcher Höhe ihm ein Schaden entstanden ist. Ist der dem Arbeitgeber entstandene Schaden höher, so kann er auch Ersatz dieses höheren Schadens verlangen, sofern er diesen dem Arbeitnehmer nachweist.[5]

§ 2 Tätigkeitsbereich

Der Arbeitnehmer wird eingestellt als Steuerfachangestellter. Sein Aufgabengebiet umfasst folgende Bereiche: ..............................

Buchhaltung, Erstellung von Jahresabschlüssen, Steuererklärungen sowie die Durchführung von Beratungen und alle damit zusammenhängenden Verwaltungsarbeiten.[6]

Als Arbeitsort wird zunächst die Kanzlei in ...................

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge