Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 EUR je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Geht ein Steuerpflichtiger einer einzigen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbs. EStG dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit dort ausgeübt wird.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt; aus dem Wesen des Typus des "häuslichen Arbeitszimmers" folgt, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt. Maßgebend ist das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild. Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
Anwalt kann regelmäßig häusliches Arbeitszimmer nicht geltend machen
Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines angestellten oder selbstständigen Anwalts ist in der Kanzlei, beim Gericht oder beim Mandanten. Räume, die einen Teil der Wohnung bilden, sind in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und können nicht als Betriebsstätte i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden.
Für den Fall eines als Syndikus Anwalt eines Unternehmens nichtselbstständig tätigen Anwalts, der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend macht, hat der BFH zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Anwaltskanzlei dem Grunde nach von der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfasst wird, sofern sie die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist. Andererseits hat der BFH im Falle eines Rechtsanwalts, der Räumlichkeiten in seinem privaten Einfamilienhaus nutzt, entschieden, dass die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben beziehungsweise überlagert wird, wenn die Büroeinheit auch von Dritten, nicht zur Familie gehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird. Gleichermaßen hat der BFH auch klargestellt, dass eine ärztliche Notfallpraxis grundsätzlich nicht als häusliches Arbeitszimmer i. S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 EStG anzusehen ist, selbst wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist. Um ein häusliches Arbeitszimmer handelt es sich dann nicht, wenn ein gesondert zu betretender Anbau mit dem Büroschild "Steuerberater" vorliegt, dort mehrere Mitarbeiter beschäftigt sind, Publikumsverkehr stattfindet und es darüber hinaus einen gesonderten Wartebereich, Toiletten und eine Garderobe gibt. In diesen Fällen sind die Kosten unbegrenzt abziehbar.
Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.